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Neues aus dem Verkehrsrecht

Bußgeldkatalog Formfehler

Formalitäten erscheinen uns oft als Gräuel. Kommt es aber tatsächlich auf die Form an, zeigen sich durchaus auch positive Effekte. So hat sich der neue Bußgeldkatalog der Straßenverkehrsordnung wegen eines Formfehlers teilweise als hinfällig erwiesen. Wir hatten bereits über den neuen Bußgeldkatalog berichtet. Jetzt steht die Fortsetzung an.

Was ist der Sachstand?

Am 28. April 2020 ist die StVO-Novelle in Kraft getreten. Sie enthielt eine Reihe von Bußgeld- und Fahrverbotsregelungen, nach denen Geschwindigkeitsüberschreitungen wesentlich härter bestraft werden sollten. Die neuen Regelungen, unter denen ein Fahrverbot verhängt werden kann, erschienen völlig überzogen und stießen weitgehend auf Unverständnis und Kritik. Gerade die neuen Regelungen zum Fahrverbot erschienen im Zusammenhang mit der stärkeren Ahndung von Parkverstößen in der Gemeinde, dem Verbot von Blitzer-Apps und dem verbesserten Schutz von Fahrradfahrern als eine eher beiläufige Regelung. In einer Erklärung im Mai hieß es noch auf der Homepage des Bundesverkehrsministeriums, dass die „letzte Novelle der Straßenverkehrsordnung ein voller Erfolg war und ist“. Was für ein Irrtum.

Auf Grundlage der Neuregelung sollen nach Schätzung des ADAC bereits bis zu 100.000 Fahrverbote verhängt worden sein. Nach Angaben der Zentralen Bußgeldstelle in Kassel sind allein in Hessen bereits 60.000 Verfahren anhängig.

Die Verkehrsminister der Bundesländer haben sich in der zweiten Juliwoche daher darauf verständigt, die neuen strengeren Fahrverbote für Geschwindigkeitsüberschreitungen bundesweit außer Vollzug zu setzen. Fahren Sie zu schnell, wird die Geschwindigkeitsüberschreitung wieder nach dem alten Bußgeldkatalog bewertet.

Um welchen Formfehler soll es sich handeln?

Grund für das Chaos ist ein juristischer Formfehler. Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer musste eingestehen, dass das verfassungsrechtlich vorgegebene Zitiergebot nicht berücksichtigt worden war. So weise die neue Verordnung im Hinblick auf die Fahrverbote nicht auf den dafür notwendigen § 26a Absatz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz hin. Dort heißt es, dass das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt werde, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anordnung eines Fahrverbotes zu erlassen. Da genau dieser Hinweis unterlassen wurde, sei die Verordnung aus rein formellen Gründen nicht rechtmäßig.

Man kann nur vermuten, dass dieser besagte Formfehler das Alibi darstellt, die auf völliges Unverständnis gestoßene Neuregelung zum Fahrverbot elegant aus dem Weg zu räumen. Der wahre Grund liegt auf der Hand. Jede gesetzliche Regelung muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen.

Wenn Sie im Hinblick auf die Neuregelung bereits mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden, wenn Sie innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h zu schnell gefahren sind, ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber über das Ziel hinausgeschossen ist. 100.000 in kürzester Zeit offenbar bereits verhängte Fahrverbote dokumentieren, wie problematisch und wie wenig praxistauglich die Neuregelung wohl ist. Angesichts des Formfehlers sind Diskussionen in der Politik um diese Regelungen hinfällig.

Warum sind die härteren Fahrverbote problematisch?

Es ist klar, dass Raser Leben gefährden. Dennoch: Nicht jede Geschwindigkeitsübertretung rechtfertigt gleich ein Fahrverbot. Fahren Sie beispielsweise auf der Autobahn auf eine Baustelle zu und erkennen die Tempobegrenzung auf 80 km/h auch nur eine Sekunde zu spät und werden mit 106 km/h geblitzt, sind Sie 26 km/h zu schnell. Sie zahlen 80 EUR Bußgeld, bekommen einen Punkt in Flensburg und gehen einen Monat lang zu Fuß. Letztlich entscheidet ein einziger km/h, ob Sie mit einem Fahrverbot belegt werden und den Führerschein abgeben müssen. Nach der alten Regelung im Bußgeldkatalog hätten Sie erst ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h auf Ihren Führerschein verzichten müssen.

Vor allem Berufspendler sind betroffen. Aber auch derjenige, der sich normalerweise verantwortungsvoll und verkehrsgerecht verhält, riskiert, in einem Augenblick der Unaufmerksamkeit im Schilderwald eine Geschwindigkeitsbegrenzung zu übersehen oder den Fuß eine Sekunde zu spät auf die Bremse zu drücken. Daraus gleich ein Fahrverbot zu konstruieren, erscheint vollkommen unverhältnismäßig.

Was sollten Sie tun, wenn Sie geblitzt wurden?

Wurden Sie geblitzt, weil Sie vermeintlich zu schnell gefahren sind, sollten Sie umgehend Einspruch einlegen, sofern Ihnen ein Bußgeldbescheid zugestellt und darin ein Fahrverbot angeordnet wird. Ihr Bußgeldbescheid wird nämlich rechtskräftig, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einlegen. Auch wenn der Formfehler kein Fahrverbot rechtfertigt, empfiehlt es sich trotzdem, Widerspruch einzulegen. Verlassen Sie sich keinesfalls darauf, dass die Bußgeldstelle von sich aus wirklich tätig wird.

Es ist noch sehr unübersichtlich, wie die Bußgeldstellen mit der neuen Entwicklung umgehen. Die Bußgeldstellen bitten jedenfalls von Anfragen zur Teilnichtigkeit des neuen Bußgeldkataloges abzusehen. Neue und laufende Verfahren würden von Amts wegen nach der zuvor geltenden Regelung bearbeitet. Noch nicht rechtskräftige Verfahren würden von Amts wegen eingestellt. Zum Umgang mit bereits rechtskräftigen Verfahren wird noch eine bundeseinheitliche Regelung erwartet. Haben Sie Ihren Führerschein bereits abgeliefert, erhalten Sie diesen wahrscheinlich zurück. Soweit Ihr Bußgeldbescheid bereits rechtskräftig wurde, sollten Sie abwarten, was passiert.

Alles in allem

Raser sind auf unseren Straßen fehl am Platz. Wenn die Politik darauf abzielt, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen ernst genommen werden, müssen diese auch verantwortungsvoll umgesetzt werden. Nur wo die notwendige Einsicht besteht oder zumindest aus guten Gründen erwartet werden darf, ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung angezeigt.

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Autor Volker Beeden vgwort-pixel

Datum 13. July 2020

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