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Crashkurs Verkehrsrecht: Knöllchen

Was kann ich machen, wenn ich ein Knöllchen bekommen habe?

Blitzern kann man kaum ausweichen. Wenn Sie nicht rechtzeitig die Hand vors Gesicht bekommen, werden Sie mit einem wunderschönen Portrait und einem Knöllchen bedacht. Auch bei Alkoholfahrten, Falschparken oder einer Unfallbeteiligung drohen Verwarnungsgelder oder Bußgeldbescheide. Möchten Sie die Angelegenheit schnell erledigt haben, ignorieren Sie bestenfalls Ihren Ärger und bezahlen die Gebührenrechnung. Immerhin tragen Sie so zur Finanzierung staatlicher Haushalte bei. Erscheint Ihnen das Knöllchen unbegründet oder überzogen oder sehen Sie Ihre berufliche Existenz gefährdet, ist es genauso gut Ihr gutes Recht, den Bußgeldbescheid anzufechten. Gleiches gilt, wenn Sie der Cashmaschine der Kommunen entgegentreten wollen, die unter dem Deckmantel der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes hemmungslos Autofahrer abkassieren. Wir erklären, was Sie in Betracht ziehen können, wenn Sie ein Knöllchen im Briefkasten finden.

Wichtig zu wissen

Was Ihnen auch immer vorgeworfen wird: Sie müssen stets berücksichtigen, dass aus einer Mücke schnell ein Elefant werden kann. Werden Sie lediglich mit einem Verwarnungsgeld bedacht, sollten Sie überlegen, die Sache auf sich beruhen zu lassen und den Verkehrsverstoß als Ihr persönliches Lebens- und Betriebsrisiko einzuordnen.

Fechten Sie hingegen einen Bußgeldbescheid über 25 EUR an und lassen es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen, indem sie sich anwaltlich vertreten lassen, verursachen Sie möglicherweise einen Kostenaufwand, der nicht im Verhältnis zum Bußgeld steht. Anders ist es natürlich, wenn Sie mit einem Fahrverbot und zusätzlich mit Punkten in Flensburg bedacht werden und somit Ihre berufliche Existenz oder Ihre Zukunft als Autofahrer auf dem Spiel steht.

Vor allem sollten Sie jegliche Argumentation danach ausrichten, was Grundlage des Bußgeldbescheides ist. Sind Sie beispielsweise zu schnell gefahren, kann es darauf ankommen, welches Messverfahren angewandt wurde. Oder haben Sie die Ampel bei Rot überfahren, kommt es darauf an, wie der Verkehrsverstoß festgestellt wurde. In Anbetracht dessen, dass das Verkehrsrecht kaum mehr überschaubar ist und die Rechtsprechung sehr subjektiv geprägt ist, werden Sie im Regelfall nicht umhinkommen, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Anhörung durch die Bußgeldbehörde

Sofern Sie nicht gleich am Ort des Geschehens mit einem Verwarnungsgeld bedacht wurden, schickt die Bußgeldbehörde einen Anhörungsbogen an Ihre Adresse. Ihre Adresse wird über das Kfz-Kennzeichen ermittelt. Adressat ist der Halter. An sich brauchen Sie nur Ihre Personalien einzutragen. Zur Sache selbst dürfen Sie schweigen, da Sie sich selbst oder andere nicht belasten müssen. Rechtliche Nachteile entstehen Ihnen dadurch nicht.

Wenn Sie den Anhörungsbogen zurückschicken, sollten Sie möglichst auf kontraproduktive Entschuldigungen verzichten. Gehen Sie davon aus, dass die Bußgeldbehörden wenig Interesse daran haben, auf Ihre Sachargumente im Anhörungsbogen einzugehen. Bußgeldverfahren sind weitgehend automatisierte Verfahren. Selbst wenn Sie überzeugende Einwände haben, sollten Sie den Bußgeldbescheid abwarten und dann mittels Einspruch Ihre Argumente geltend machen.

Ermittlung des Fahrers

Lässt sich nicht feststellen, wer das Fahrzeug gefahren hat, fordert die Ordnungsbehörde vor Erlass des Bußgeldbescheides vom Einwohnermeldeamt die Ablichtung des Passbildes des Kfz-Halters an, um dieses mit dem Beweisfoto von dem Verkehrsverstoß zu vergleichen und so die Identität des verantwortlichen Fahrers festzustellen. Sie müssen auch damit rechnen, dass die Polizei den Halter aufsucht, um das Beweisfoto abzugleichen. Auch jetzt dürfen Sie, wenn Sie der Halter sind, schweigen. Nur wenn die Beamten Sie zweifelsfrei erkennen, ergeht der Bußgeldbescheid. Lässt sich drei Monate ab Versand des Anhörungsbogens der Fahrer immer noch nicht feststellen, wird das Verfahren meist eingestellt.

Beantragen Sie Akteneinsicht über einen Anwalt

Ob sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid letztlich lohnt, können Sie nur beantworten, wenn Sie genau wissen, auf welcher Grundlage der Bußgeldbescheid beruht. Dazu müssen Sie unabdingbar Einsicht in die Ermittlungsakten der Ordnungsbehörde nehmen. Allerdings steht Ihnen als Betroffener selbst kein Akteneinsichtsrecht zu. Einsicht in die Ermittlungsakten wird nur Rechtsanwälten gewährt. Sofern Sie nicht rechtsschutzversichert sind, sollten Sie bedenken, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verteidigung in einem Bußgeldverfahren auch bei relativ geringen Geldbußen ein Mehrfaches des eigentlichen Bußgeldbetrages betragen kann.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Steht der Verantwortliche mehr oder weniger fest, erlässt die Ordnungsbehörde einen Bußgeldbescheid. Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich Einspruch einlegen. Sinnvoll ist dies natürlich nur, wenn Sie tatsächlich nicht gefahren sind. Natürlich kann der Einspruch ein probates Mittel sein, um durch die Zeitverzögerung ein drohendes Fahrverbot möglichst in die Urlaubszeit zu verlegen. Im Einspruch können Sie auf Grundlage der Erkenntnis der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte jetzt vortragen, warum Sie den Bußgeldbescheid für unbegründet erachten.

Verhandlung vor dem Amtsgericht

Haben Sie Einspruch eingelegt, kommt es zum Verfahren vor dem Amtsgericht. Erfahrungsgemäß sind Freisprüche eher selten. Verhandelbar sind aber oft Fahrverbote, wenn es darum geht, dass Ihnen durch ein Fahrverbot berufliche Nachteile entstehen. Möglich sind statt eines Fahrverbots auch höhere Geldbußen. Einwände wegen fehlerhafter Messtechnik werden durch Gutachter analysiert. Deren Auswahl obliegt aber allein dem Richter. Sie müssen damit rechnen, dass Sie bei einem negativen Ergebnis mit hohen Verfahrenskosten belastet werden.

Außerdem müssen Sie berücksichtigen, dass das Gericht an die rechtliche Würdigung der Tat im Bußgeldbescheid und an die Höhe der Geldbuße nicht gebunden ist. Es kann durchaus vorkommen, dass das Gericht eine höhere Geldbuße verhängt als im Bußgeldbescheid vorgesehen. Ein anständiger Richter wird Sie aber vorher darauf hinweisen, dass er das Bußgeld zu erhöhen beabsichtigt. Sie können dann den Einspruch immer noch zurücknehmen.

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung der Geldbuße außer Betracht. Haben Sie das Rotlicht überfahren, zahlen Sie das im Bußgeldkatalog festgesetzte Bußgeld. Die Sätze sind nicht verhandelbar.

Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts

Gibt das Amtsgericht Ihrem Einspruch nicht statt, können Sie bei Bußgeldern über 250 EUR oder einem Fahrverbot Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen. Das bringt zwar einerseits einen Zeitgewinn, bis das Fahrverbot dann in Kraft tritt. Das Risiko besteht aber darin, dass das Fahrverbot bei einer Bestätigung des amtsgerichtlichen Urteils in der Sekunde gültig wird, in der Ihnen das Urteil des Amtsgerichts zugestellt wurde. Stehen Sie dann vor einer Urlaubsreise oder Dienstfahrt, könnten Sie ein unnötiges Problem bekommen.

Alles in allem

Verkehrsverstöße sind ein Ärgernis, sowohl für Sie als betroffenen Fahrer, aber auch für andere Verkehrsteilnehmer. Ohne Regeln droht im Straßenverkehr Anarchie. Das wollen wir alle nicht. Deshalb sollten Sie Verantwortung zeigen und für begründete Verkehrsverstöße einstehen. Sofern Sie aus nachvollziehbaren Gründen jedoch „unschuldig“ sind, sollten Sie nicht zögern, Ihr Recht zu suchen.

Artikel-Informationen

Autor Johannes Trestow vgwort-pixel

Datum 15. October 2019

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