Sie sind hier: BlogFahrrad-Überholverbot

Artikel-Bild
Radfahrer

Fahrrad-Überholverbot

Verkehrszeichen sollte man kennen. Auch solche, die zu Zeiten Ihrer Fahrschule noch nicht existent waren. So wurden im April 2020 zur Förderung des Radverkehrs eine Reihe neuer Verkehrszeichen in die Straßenverkehrsordnung (StVO) eingefügt. Das Verkehrszeichen, welches das vielleicht höchste und damit besonders bußgeldbedrohte Gebot enthält, ist das „Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen“. Also: Fahrschule!

Was ist das Fahrrad-Überholverbot?

Das herkömmliche Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art kennen Sie (Verkehrszeichen 276, laufende Nr. 53 StVO Anlage 2). In diesem Verkehrszeichen wird das rechts eingezeichnete Fahrzeug (Pkw) durch ein Fahrrad und eine Art Motorrad ersetzt (Verkehrszeichen 277.1 laufende Nr. 54.4 StVO Anlage 2).

Das neue Verkehrszeichen zum Fahrrad-Überholverbot enthält ein Ge- und Verbot:

  • Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.
  • Mehrspurige Fahrzeuge sind Autos mit vier Rädern, aber auch Krafträder mit Beiwagen.
  • Einspurige Fahrzeuge sind Fahrzeuge mit zwei Rädern, also insbesondere Fahrräder, Roller und Motorräder.
  • Da das Verbotsschild auf der linken Seite mehrspurige Fahrzeuge bezeichnet, dürfen einspurige Fahrzeuge, also Fahrräder und Motorräder, andere einspurige Fahrzeuge nach wie vor überholen.

In einer Fahrrad-Überholverbotszone dürfen Sie als Autofahrer Radfahrer und andere einspurige Fahrzeuge nicht überholen. Üben Sie sich also in Geduld und fahren so lange hinterher, bis die Verbotszone endet. Im Interesse der Sicherheit des Radfahrers und auch Interesse Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie das Überholverbot ernst nehmen. Ein Unfall oder eine Gefährdung verursachen nur unnötigen Ärger.

Was rechtfertigt ein Fahrrad-Überholverbot?

Ein Fahrrad-Überholverbot kann angeordnet werden, wenn besondere örtliche Verhältnisse vorliegen. Solche Verhältnisse können bei gefahrenträchtigen Fahrbahnabschnitten, Engstellen sowie Gefäll- und Steigungsstrecken ergeben. Aus Gründen der Verkehrssicherheit empfiehlt sich dann ein Fahrrad-Überholverbot.

Expertentipp: Normalerweise zeigen Verkehrsschilder an, wann ein Überholverbot endet. Das eigentliche rote umrandete Überholverbotsschild ist an einem insgesamt schwarzen, aus mehreren Balken bestehenden Querstrich zu erkennen. So informiert auch das Verkehrszeichen 281.1 (laufende Nr. 59.1 StVO Anlage 2), wann das Fahrrad-Überholverbot endet.

Das Ende eines streckenbezogenen Überholverbots ist jedoch nicht gekennzeichnet, wenn das Überholverbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist (Erläuterung laufende Nr. 55 StVO Anlage 2).

Welches Bußgeld droht?

Wer das Verkehrsschild Fahrrad-Überholverbot missachtet und trotzdem einen Radfahrer oder ein anderes einspuriges Fahrzeug unerlaubt überholt, muss mit 70 EUR Bußgeld sowie einem Punkt in Flensburg rechnen.

Wo gibt es bereits Fahrrad-Überholverbote?

Fahrrad-Überholverbotsschilder scheinen noch eine Seltenheit zu sein. Dies ist insoweit verwunderlich, als das Verbotsschild gerade die Sicherheit von Radfahrern im Straßenverkehr erhöhen soll. So ist jetzt in Stuttgart an der Böblinger Straße/Kaltentaler Abfahrt ein Fahrrad-Überholverbot angeordnet worden. Hier findet sich eine Gefahrenstelle, weil die Fahrbahnbreite variiert und Fahrzeuge den gesetzlich vorgegebenen Mindestabstand von 1,5 Metern nicht durchgehend einhalten können (Quelle: SWR Aktuell v. 14.1.2022).

Welche weiteren Maßnahmen erhöhen die Sicherheit im Radverkehr?

Um die Sicherheit im Straßenverkehr für Fahrradfahrer zu erhöhen, wurden weitere Vorschriften in die Straßenverkehrsordnung eingefügt.

Sicherheitsabstand zum Radfahrer

Früher gab die StVO beim Überholen anderer Verkehrsteilnehmer einen „ausreichenden Sicherheitsabstand“ vor. Diese Unbestimmtheit hat die Rechtsprechung insoweit konkretisiert, dass innerorts ein Abstand von 1,5 m und außerorts Abstand von 2 m einzuhalten war. Der Gesetzgeber hat diese Einschätzung übernommen. Kraftfahrzeuge müssen, wenn sie Rad fahrende, zu Fuß Gehende oder Elektrokleinstfahrzeuge Führende überholen, einen ausreichenden Seitenabstand innerorts von mindestens 1,5 m und außerorts von mindestens 2 m einhalten (§ 5 Abs. IV S. 3 StVO).

Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h (z.B. E-Scooter, § 6 eKFV).

Ausnahmen bestehen für den Fall des Anfahrens von verkehrsbedingt haltenden Kraftfahrzeugen an Kreuzungen und Einmündungen, soweit Rad Fahrende diese zuvor rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.

Schrittgeschwindigkeit beim Abbiegen

Kfz mit einer Gesamtmasse über 3,5 t müssen innerorts beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr zu rechnen ist (§ 9 Abs. VI StVO). Durch die Geschwindigkeitsreduktion während des Abbiegevorgangs sollen alle Beteiligten einen besseren Verkehrsüberblick bekommen.

Als Schrittgeschwindigkeit ist ein Tempo von 4 bis 7 km/h, maximal jedoch 10 km/h zu verstehen. Der Referentenentwurf zur Änderung der StVO verweist dazu auf ein Urteil des OLG Frankfurt vom 19.10.2017 (Az. 22 U 124/15).

Einrichtung von Fahrradzonen

Abseits von Vorfahrtstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften müssen Autofahrer mit der Anordnung von Fahrradzonen rechnen (Verkehrszeichen Anlage 2 laufende Nummer 24.1 StVO). In einer Fahrradzone ist kein anderer Fahrzeugverkehr gestattet. Elektrokleinstfahrzeuge sind jedoch erlaubt. Andere Fahrzeugtypen innerhalb der Fahrradzonen können durch entsprechende Zusatzzeichen erlaubt werden (z.B. Paketdienste).

Alles in allem

Natürlich gelten auch für Radfahrer Regeln im Straßenverkehr. Gerade weil Radfahrer zu den besonders gefährdeten Verkehrsteilnehmern zählen, sind sie im eigenen Interesse gehalten, die Verkehrsregeln einzuhalten. Dazu gehören insbesondere das Rechtsfahrgebot, das Verbot, freihändig Fahrrad zu fahren oder mit dem Handy in der Hand zu telefonieren, beschilderte Radwege in die falsche Richtung zu befahren oder beschilderte Radwege nicht zu benutzen oder die Fahrbahn nebeneinander zu befahren.

Egal mit welchem Fahrzeug Sie unterwegs sind – wir wünschen Ihnen eine gute Fahrt!

Artikel-Informationen

Autor iurFRIEND-Redaktion vgwort-pixel

Datum 1. March 2022

Teilen

Optionen   Diese Seite drucken

Was benötigen Sie?

RÜCKRUF-SERVICE
Kostenloses Gespräch!

  Jetzt anfordern

KONTAKT
Eine Nachricht schreiben

  Jetzt schreiben

FRAGE STELLEN
Antwort erhalten.

  Jetzt fragen