Was steht in der Straßenverkehrsordnung?
Die Rechtslage ist relativ klar. Nach § 16 StVO dürfen Sie beim Autofahren „Schall- und Leuchtzeichen“ nur geben, wenn Sie außerhalb geschlossener Ortschaften überholen oder wenn Sie sich selbst oder andere gefährdet sehen. Die Warnung vor einer Radarkontrolle erwähnt der Gesetzestext nicht. Die Aufzählung ist abschließend und erlaubt keine Ausnahmen.
Hupe und Lichthupe als Vorwarnung von Radarkontrolle sind damit nicht erlaubt. Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen Schall- und Leuchtzeichen also ausschließlich als Warnzeichen bei einer Gefährdung abgegeben werden. Betrachten Sie jetzt den Geldbeutel entgegenkommender Fahrerinnen und Fahrer als Gefährdung, verstehen Sie das Gesetz falsch.
Praxistipp: Die Straßenverkehrsordnung verbietet es mittlerweile, dass Sie im Fahrzeug einen Radarwarner betreiben oder betriebsbereit mitführen, um sich vor Radarkontrollen warnen zu lassen (§ 23 Abs. 1c StVO). Gleiches gilt für Laserstörgeräte. Da das Radarwarngerät eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts begründet, müssen Sie mit 75 EUR Bußgeld rechnen und bekommen einen Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen. Außerdem darf die Polizei das Gerät beschlagnahmen und vernichten.
Beeinträchtigen Vorwarnungen vor einer Radarkontrolle die öffentliche Sicherheit und Ordnung?
Es gibt noch einen Grund, der Vorwarnungen vor einer Radarkontrolle verbietet. Eine Radarkontrolle dient der Verkehrssicherheit und damit der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Über die öffentliche Sicherheit ist auch die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen geschützt. Auch die Radarkontrolle ist eine staatliche Einrichtung.
Wenn Sie dann vor Radarkontrollen warnen, beeinträchtigen Sie die ordnungsgemäße Durchführung präventiv-polizeilicher Aufgaben auf dem Weg der Verkehrsüberwachung und begründen damit selbst eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (so Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.1.1997, Az. 5 B 2601/96). Das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 29.1.1997, Az. 4 Ss 33/97) urteilte etwas gelassener. Danach sei es nicht unbedingt ordnungswidrig, andere Verkehrsteilnehmer vor einer Radarkontrolle zu warnen, solange durch die Warnung kein anderer Verkehrsteilnehmer in seiner Fahrweise gefährdet, behindert oder belästigt werde.
Was ist von all dem zu halten?
Letztlich können Sie die gerichtlichen Entscheidungen drehen und wenden, wie Sie wollen. Die gesetzliche Regelung ist an sich eindeutig. Sie sollten sich also nicht wirklich darauf verlassen, dass Ihre Warnung folgenlos bleibt, wenn Sie andere Verkehrsteilnehmer mit der Lichthupe auf eine Radarkontrolle aufmerksam machen. Ungeachtet dessen ist die Problematik vielleicht nicht so schwerwiegend, wie es die Frage vermuten lässt. Wenn Sie den entgegenkommenden Verkehr warnen, haben Sie die Radarkontrolle bereits hinter sich gelassen. Die Kontrolleure werden also kaum mitbekommen, dass Sie den Gegenverkehr warnen. Fatal wäre es allerdings, wenn sich im entgegenkommen Verkehr ein Polizeifahrzeug befindet, das Ihre Warnung vor der Radarkontrolle als eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung interpretiert und Sie auf die Vorschrift des § 16 StVO hinweist.
Warnung per Handzeichen?
Auch wenn Sie als Autofahrer den entgegenkommenden Verkehr nicht mit der Lichthupe vor einer Radarkontrolle warnen dürfen, verbietet der Gesetzestext ausweislich seines Wortlautes nicht, dass Sie den Verkehr per Handzeichen warnen. Wie Sie dies tun, ist Ihnen überlassen. Ihre Warnung sollte jedenfalls so erfolgen, dass sie ein verständiger Betrachter versteht.
Üblicherweise bewegen Fahrer eine Handfläche auf und abwärts und signalisieren, dass der entgegenkommende Fahrer das Tempo reduzieren sollte. Ob dieser Fahrer das Handzeichen richtig interpretiert und mit seinem Fuß schnell genug die Bremse findet, steht auf einem anderen Blatt.
Doch Vorsicht: Wenn Sie sich an den Straßenrand stellen und dem Verkehr mit Handzeichen und einem Schild mit der Aufschrift „Radar“ signalisieren, dass eine Radarkontrolle bevorsteht, müssen Sie damit rechnen, dass die Polizei Ihrer Hilfsbereitschaft ein Ende setzt und eine Untersagungsverfügung erlässt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.1.1997, Az. 5 B 2601/96).
Warum dürfen Radiosender vor Radarkontrollen warnen?
Hören Sie im Auto Radio, verlesen die Radiosender meist nach den Nachrichten mit den Verkehrshinweisen auch Hinweise auf Radarkontrollen in der unmittelbaren Umgebung. Solche Warnungen sind erlaubt. Die Begründung scheint irgendwie zurechtgebogen.
Die Warnungen der Radiosender vor Radarkontrollen seien unabhängig vom aktuellen Standort des Empfängers. Auch hier sei das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zitiert: Soweit die Radiosender Hinweise der Behörden auf Radarkontrollen durchgeben, werde die staatliche Tätigkeit nicht unterlaufen, sondern ergänze diese.
Soweit Radiosender Meldungen anderer Verkehrsteilnehmer wiedergegeben, ist das Verwaltungsgericht des Saarlandes der Meinung, dass diese Meldungen an eine Vielzahl von Hörfunkteilnehmern gerichtet seien und deshalb genau wie die behördliche Hinweise einen pauschalen Appell an die Beachtung der zulässigen Geschwindigkeit beinhalten (VG Saarland, Beschluss vom 17.2.2004, Az. 6 F 6/04). Angesichts des nicht überschaubaren Adressatenkreises bestehe nur ganz allgemein die Möglichkeit, dass andere Verkehrsteilnehmer gewarnt werden und ihre Geschwindigkeit anpassen. Wer hingegen die Lichthupe betätigt, wirke gezielt auf diejenigen ein, die sich der Messstelle nähern und dabei zu schnell fahren.
Was sollten Sie tun, wenn Sie geblitzt wurden?
Wurden Sie geblitzt, sollten Sie folgende Tipps beherzigen:
- Werden Sie von der Polizei angehalten, sollten Sie im Zweifel von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Sie brauchen sich nämlich nicht selbst zu belasten. Entschuldigen Sie sich keinesfalls damit, dass Sie es eilig hatten oder zu einem Termin müssen. Damit geben Sie nämlich zu, dass Sie vorsätzlich zu schnell gefahren sind. Sie vergeben sich damit jeder Chance, im Bußgeldverfahren eventuell Einwendungen gegen den Tempoverstoß vorzubringen.
- Prüfen Sie nach Erhalt eines Anhörungsbogens oder eines Bußgeldbescheides, was Ihnen zur Last gelegt wird. Nutzen Sie einen Bußgeldrechner und stellen Sie fest, mit welchen Konsequenzen Sie rechnen müssen.
- Schicken Sie den Anhörungsbogen allenfalls mit Ihren persönlichen Angaben zurück. Sie erreichen im Regelfall nichts oder schaden sich, wenn Sie Angaben zur Sache machen. Die Bußgeldstelle nimmt regelmäßig so gut wie keine Notiz davon, wie Sie glauben, einen Verkehrsverstoß rechtfertigen zu können. Gehen Sie davon aus, dass Sie im Regelfall immer einen Bußgeldbescheid bekommen.
- Wurde Ihnen ein Bußgeldbescheid zugestellt, haben Sie nach der Zustellung zwei Wochen Zeit, dagegen Einspruch einzulegen. Sie sollten sich dazu anwaltlich beraten lassen. Ihre Anwältin bzw. Ihr Anwalt kann prüfen, ob Ihr Einspruch Aussichten auf Erfolg hat und kann Ihren eventuellen Einspruch sachlich und zielführend begründen.
- Sind Sie beruflich oder aus persönlichen Gründen auf Ihren Führerschein angewiesen und droht Ihnen wegen neuer Punkte ein Fahrverbot oder gar der Entzug des Führerscheins, sollten Sie sich unbedingt und frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihr Rechtsanwalt kann dann bei der Bußgeldstelle die Akte anfordern und einsehen. Nur so lässt sich im Detail feststellen, wie Ihre Chancen stehen, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen. Ihre Verteidigung richtet sich danach, was in der Akte steht.
Praxistipp: Sollten Sie tatsächlich einen Bußgeldbescheid bekommen haben, weil Sie andere Autofahrer vor einer Radarkontrolle gewarnt haben, sollten Sie sich gleichfalls anwaltlich beraten und, im Regelfall nach Einsichtnahme in die Akte, prüfen lassen, mit welchen Aussichten und mit welcher vernünftigen Begründung Sie den Bußgeldbescheid mit einem Einspruch angreifen können. Im Hinblick darauf, dass die Rechtsprechung im Einzelfall Verständnis zeigt, könnte ein kompetent begründeter Einspruch durchaus erfolgversprechend sein.
Zu guter Letzt
Je mehr Autos auf unseren Straßen unterwegs sind, desto wichtiger ist die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr. Insoweit erscheinen Radarkontrollen als ein notwendiges Übel. Konstruktiv sei dazu lediglich angemerkt, dass Radarkontrollen dort angemessen sind, wo es die Verkehrssituation gebietet. Radarkontrollen sind aber nicht angemessen, wenn sie Autofahrer schikanieren und offensichtlich den Zweck haben, die Haushaltskasse der Gemeinden aufzubessern.