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Führerschein

Sperrzeit für Arbeitslosengeld wegen Fahrverbot

Welch hohen Wert die Fahrerlaubnis hat, versteht man wahrscheinlich erst, wenn einem die Fahrerlaubnis entzogen wird. Diese Erfahrung musste ein Taxifahrer machen. Dem Mann wurde wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen. Darauf kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Als wäre dem noch nicht genug, verhängte die Arbeitsagentur eine Sperrfrist von zwölf Wochen und verweigerte für diesen Zeitraum die Auszahlung des Arbeitslosengeldes. Das Sozialgericht Stuttgart (Urteil vom 30.9.2019, Az. S 3 AL 6956/18) wies die Klage des Mannes kompromisslos ab.

Was war passiert?

Der Mann war als Taxifahrer angestellt und wurde wegen einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 1.000 EUR verurteilt. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen. Dabei war der Mann nicht mit dem Taxi unterwegs, sondern mit seinem Privatfahrzeug. Da er nunmehr keinen Führerschein mehr hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Mann meldete sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur verhängte jedoch eine Sperrzeit von 12 Wochen und verweigerte die Zahlung des Arbeitslosengeldes.

Begründung war, dass das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber wegen des vertragswidrigen Verhaltens des Mannes aufgelöst worden sei. Der Mann verteidigte sich damit, dass er die Fahrerlaubnis nicht während der Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer verloren habe und sein Arbeitsvertrag keine Regelung enthalte, dass er im Besitz eines Führerscheins sein müsse.

Wie urteilte das Sozialgericht Stuttgart?

Das SG Stuttgart wies die Klage ab. Nach § 159 Abs. I Nr. 1 SGB III ruht der Anspruch für die Dauer der verhängten Sperrzeit, wenn dem Arbeitnehmer ein versicherungspflichtiges Verhalten vorzuwerfen ist, ohne dass dafür ein wichtiger Grund besteht.

Ein versicherungspflichtiges Verhalten ist mithin für den Fall definiert, dass der „Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt“ hat. Das Sozialgericht Stuttgart sah darin, dass der Mann wegen zweier vorsätzlich begangenen Verkehrsstraftaten die Fahrerlaubnis verloren hatte, eine grobe Fahrlässigkeit, die es rechtfertigte, die vom Gesetz vorgesehene Sperrzeit zu verhängen.

Da ein Taxifahrer auf den Besitz der Fahrerlaubnis angewiesen ist und der Arbeitgeber nur Mitarbeiter beschäftigen kann, die im Besitz der Fahrerlaubnis sind und so Taxi fahren können, habe der Arbeitgeber das Arbeitsergebnis auch kündigen dürfen. Der Umstand, dass der Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich den Besitz der Fahrerlaubnis voraussetze, sei belanglos, da sich dieser Umstand von selbst verstehe. Hinweis: Im Gerichtsverfahren ging es nicht darum, ob die Kündigung des Arbeitgebers gerechtfertigt war. Es ging allein darum, ob die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen und das Arbeitslosengeld verweigern durfte.

Auch der Einwand, die Fahrerlaubnis sei nicht während der Berufsausübung, sondern während einer privaten Fahrt, entzogen wurden, wurde zurückgewiesen. Als Berufskraftfahrer müsse ein Taxifahrer eine besondere Sorgfalt im Straßenverkehr walten lassen und zwar auch dann, wenn er privat unterwegs ist. Da der Mann sich auch nicht auf einen sein Verhalten eventuell rechtfertigenden „wichtigem Grund“ berufen konnte, war sein Verhalten nicht zu rechtfertigen.

Was ist von dem Urteil zu halten?

Das Urteil ist hart, wenn man als Autofahrer und vornehmlich auch noch in seiner Berufsausübung betroffen ist. Andererseits ist es in versicherungsrechtlichen Bereichen (z.B. Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung) eine völlig normale und typische Regelung, dass ein Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Im Fall des Taxifahrers kamen erschwerend die Umstände dazu, unter denen sich der Vorfall ereignet hatte. Der Taxifahrer hatte einen anderen Verkehrsteilnehmer auf der Straße in den Straßengraben abgedrängt, vor dem Verlassen des Unfallortes zunächst abgebremst und sich mit einem Handzeichen bei dem Unfallopfer entschuldigt. Den Unfallort hatte er, ohne sich weiter um das Geschehen zu kümmern, verlassen. Damit hatte der Mann eigentlich alles getan, um ihn strafrechtlich zu verfolgen.

Insoweit dürfte es seinem Arbeitgeber im Hinblick auf seine Personalplanung auch nicht zuzumuten gewesen sein, ihn für den Zeitraum der fehlenden Fahrerlaubnis weiter zu beschäftigen oder freizustellen. Vor allem hatte der Mann aber durch sein Verhalten offenbar werden lassen, dass er Probleme hat, in angemessener Art und Weise am Straßenverkehr teilzunehmen und Regeln zu beachten. Dieser Vorwurf wiegt umso schwerer, als der Mann Taxifahrer ist und ihm eine besondere Verantwortung im Straßenverkehr obliegt.

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Autor Volker Beeden vgwort-pixel

Datum 21. October 2020

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