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Kurioses aus dem Verkehrsrecht

Was ist bei Hochzeitskonvois erlaubt?

Hochzeitskonvois mit lautem Hupen, Autoschmuck und Fahren in Kolonne ist für viele Brautgesellschaften Tradition. Im Verkehrsfunk ist dann oft zu hören, auf der Autobahn habe sich wegen einer Hochzeitsgesellschaft ein Stau gebildet. Wer dann als Unbeteiligter darin steht, fragt sich, ob dieses denn erlaubt ist, ob man darüber hinaus Dosen am Stoßfänger hinter sich her ziehen darf oder man im Cabrio stehen darf. Dabei dürfte es offensichtlich sein, dass sich die Antwort nicht allein an der Straßenverkehrsordnung orientiert, sondern auch der gesunde Menschenverstand eine entscheidende Rolle spielen sollte.

Warum oder wann kommt es zu Autokorsos?

Autokorsos beruhen darauf, dass Menschen sich für etwas begeistern und offensichtlich den Drang verspüren, andere Menschen daran teilhaben zu lassen. Autokorsos sind

  • bei Hochzeitsgesellschaften beliebt,
  • bei politischen Demonstrationen,
  • treten aber auch in Erscheinung, wenn die eigene Fußballmannschaft ein Spiel oder gar eine Meisterschaft gewonnen hat.

Auch Bundeswehr und Technisches Hilfswerk fahren im Konvoi oder in der Kolonne, wenn sie mit einer Reihe von Fahrzeugen unterwegs sind, wenn auch aus anderen Gründen. Bei solchen Kolonnen und Konvois spricht die Straßenverkehrsordnung von einem Verband. Auch ein Autokorso gilt unter bestimmten Voraussetzungen als ein Verband.

Wer darf eine Kolonne bilden?

§ 27 StVO regelt, welchen Bestimmungen eine bewusst gebildete Kolonne oder ein Konvoi unterliegen. Die StVO spricht von einem „Verband“. Fahren die Gäste einer Hochzeitsgesellschaft mit ihren Fahrzeugen zielgenau hintereinander, bilden sie unter Einhaltung der Vorgaben der StVO gleichfalls einen solchen Verband im Sinne der StVO.

Im „Verband fahren“ ist nach der StVO durchaus erlaubt. Dabei muss es sich um einen geschlossenen Verband handeln. Bei einem geschlossenen Verband sind alle Fahrzeuge wie ein einziges Fahrzeug zu betrachten. Voraussetzung ist, dass der geschlossene Verband für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Dies führt dazu, dass die Fahrzeuge im Verband geschlossen eine rote Ampel passieren dürfen, auch wenn die Ampel zwischenzeitlich auf Rot geschaltet hat.

Einheitliche Kennzeichnung vonnöten

Voraussetzung, um einen Autokonvoi als geschlossenen Verband zu beurteilen, ist, dass alle Fahrzeuge deutlich und einheitlich gekennzeichnet sind. Die Art der Kennzeichnung schreibt die StVO nicht vor. Die Kennzeichnung dient dazu, warnend auf das den Verkehrsteilnehmern in der Regel wohl kaum bekannte "Vorrecht" von geschlossenen Verbänden aufmerksam zu machen.

Ein weißes Bändchen an den Fahrzeugen vieler Hochzeitsgesellschaft dürfte aber kaum ausreichend sein, einen Fahrzeugkonvoi als Verband im Sinn der StVO zu kennzeichnen. Sind Bundeswehrfahrzeuge unterwegs, sind die Einzelfahrzeuge mit einer blauen Flagge vorne links gekennzeichnet und fahren mit Abblendlicht. Das letzte Fahrzeug führt eine grüne Flagge. Für einen Hochzeitskonvoi empfiehlt es sich also, die weißen Bändchen zumindest so zu gestalten und am Fahrzeug zu positionieren, dass sie deutlich für andere Verkehrsteilnehmer zu erkennen sind. Die bloße Einschaltung des Abblendlichts genügt für sich allein nicht, um einen Fahrzeugkonvoi als geschlossenen Verband zu kennzeichnen (BayObLG Beschluss v. 6.5.1974 - RReg 1 St 541/74 OWi).

Weitere Voraussetzung für einen geschlossenen Verband ist, dass

  • alle Fahrzeuge im gleichen Tempo fahren,
  • halbwegs gleiche Abstände einhalten und
  • 1 Fahrzeug die Kolonne anführt.

Fehlt es an diesen Voraussetzungen, handelt es sich nicht um eingeschlossen Verband. Dann ist jeder Teilnehmer gehalten, vorausschauend zu fahren und darf andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden, insbesondere nicht hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug eine rote Ampel passieren. Dem Führungsfahrzeug obliegt dabei eine besondere Verantwortung. Nach § 27 Abs.V StVO hat der Fahrer des Führungsfahrzeugs dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden. Damit ist er vorrangig Ansprechpartner der Verkehrspolizei.

Muss eine Kolonne angemeldet werden?

Fahrzeuge, die als geschlossener Verband unterwegs sind, müssen ihr Vorhaben bei der Polizei anmelden, weil und wenn die Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wird (§ 29 StVO). In der Praxis ist dies meist bei mehr als 30 Fahrzeugen anzunehmen (vgl. § 35 Abs. II StVO).

Ein Hochzeitskonvoi mit bis zu 30 Fahrzeugen braucht daher in der Regel nicht angemeldet zu werden, weder bei der Polizei noch bei der Ordnungsbehörde. Die Kolonne darf als geschlossener Verband fahren, wenn die in § 27 StVO benannten Voraussetzungen eingehalten werden. Sollte es sich um einen größeren Konvoi mit weniger als 30 Fahrzeugen handeln, kann sich trotzdem empfehlen, die Polizei zu informieren. Es würde der Verkehrssicherheit dienen, wenn die Polizei sich befleißigt fühlte, den Verband zu begleiten und das Führungsfahrzeug zu stellen.

Darf ich eine Kolonne überholen?

Treffen Sie auf eine Kolonne, dürfen Sie die Kolonne überholen. § 27 Abs. II StVO stellt klar, dass geschlossene Verbände in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr freilassen müssen. Überholen Sie einen Teilnehmer, können Sie in den Zwischenraum einscheren oder die Kolonne bei entsprechenden Verkehrsverhältnissen auch insgesamt überholen.

Sind Dosen am Auto erlaubt?

In Fernsehfilmen wird es oft vorgemacht. Das Hochzeitspaar startet mit dem Auto in die Flitterwochen. An der rückwärtigen Stoßstange machen Blechdosen darauf aufmerksam, dass das Paar frisch vermählt ist. Blechdosen sind durchaus erlaubt. Voraussetzung ist, dass sie sicher befestigt sind und sich während der Fahrt nicht selbstständig machen können und zur Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer werden. Es versteht sich, dass Blechdosen für die Fahrt im Auto keinen Dauerzustand darstellen und deren Geräusche nicht nur dem Hochzeitspaar, sondern anderen Verkehrsteilnehmer auf die Nerven gehen dürften.

Ist es erlaubt bei Hochzeiten zu hupen?

Geht es um das Hupen, klärt § 16 StVO unmissverständlich auf, dass Hupen an sich nur erlaubt ist, wer sich oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet sieht oder außerhalb geschlossener Ortschaften überholt. Nach dieser Vorgabe ist das kollektive Dauerhupen im Hochzeitskonvoi nicht erlaubt. Da eine Kolonne sich vorwärts bewegt, dürfte es in der Praxis hierbei wenig Beanstandungen geben.

Darf man im Cabrio stehen?

Wer mit einem Cabrio am Konvoi teilnimmt, darf darin nicht stehen oder sich durch das geöffnete Fenster hinauslehnen. Das Stehen im Fahrzeug würde allein schon gegen die Gurtanschnallpflicht verstoßen. Im Übrigen ist es lebensgefährlich, wenn der Fahrer abrupt bremst oder eine Kurve zu scharf nimmt.

Darf ein Hochzeitskonvoi einen Stau provozieren?

Hochzeitskonvois treten immer wieder in Erscheinung, weil sie einen Stau verursachen, oft auch noch auf der Autobahn. Dabei muss klar sein, dass sich jeder Teilnehmer am Konvoi strafbar macht, wenn er ohne zwingenden Grund und nur aus Spaß an der Freude einen Stau provoziert. Nach § 315b StGB riskieren die Teilnehmer, dass sie sich wegen des „gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr“ strafbar machen, weil der Stau ein bewusst herbeigeführtes Hindernis darstellt und dadurch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer oder fremder Sachen gefährdet werden. Das Risiko kann sich vornehmlich darin manifestieren, dass nachfolgende Verkehrsteilnehmer in Auffahrunfälle verwickelt werden und es zu Personen-und Sachschäden kommt.

Alles in allem

Hochzeitstage sind Jubeltage. Trotzdem sollten Brautpaar und Hochzeitsgäste nicht über die Strenge schlagen. Auch ein Hochzeitskonvoi rechtfertigt es nicht, die Regeln der Straßenverkehrsordnung außer Kraft zu setzen. Auch im Straßenverkehr gibt es kein Recht auf unbegrenzte Entfaltung der eigenen Persönlichkeit.

 

 

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Autor iurFRIEND-Redaktion vgwort-pixel

Datum 14. March 2023

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