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Wie oft muss ich nach meinem Auto sehen?

Nicht jeder kann sein Fahrzeug auf dem eigenen Grundstück parken oder außerhalb in einer Garage abstellen. Parken Sie Ihr Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz, müssen Sie damit rechnen, dass die Gemeinde sozusagen über Nacht ein Parkverbot einrichtet und Ihr Fahrzeug nach spätestens drei Tagen abgeschleppt wird. Warum ist das so und was ist zu beachten, wenn Sie Ihr Fahrzeug und speziell einen Anhänger, Wohnanhänger oder Wohnmobil außerhalb Ihres Grundstücks abstellen?

Wie ist das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen geregelt?

Ohne Gebote und Verbote geht es im Straßenverkehr nicht. Verkehrsschilder in Form von Park- und Halteverboten sind verwaltungsrechtlich sogenannte Allgemeinverfügungen, die sich an einen größeren Personenkreis richten. Im Gegensatz zu allgemeinen Rechtsvorschriften ist der Adressatenkreis bestimmbar, d.h. dass sich insbesondere ein Park- und Halteverbot an denjenigen Verkehrsteilnehmenden richtet, der an dieser Stelle parken möchte.

Da eine persönliche Bekanntgabe an den einzelnen Verkehrsteilnehmer kaum möglich ist, genügt es, wenn die Gemeinde ein Gebot oder Verbot öffentlich bekannt macht. Parkverbots- oder Halteverbotsschildern werden deshalb wirksam, sobald sie von der zuständigen Behörde an Ort und Stelle aufgestellt werden.

Um der aktuellen Verkehrssituation gerecht zu werden, gibt es auch zeitlich begrenzte, mobile Park- und Halteverbote. Sie werden ohne lange planerische Vorlaufzeit eingerichtet und dienen meist einem vorübergehenden Bedarf. In Betracht kommt beispielsweise,

  • dass der Raum für eine Veranstaltung freigehalten werden soll,
  • eine Baustelle eingerichtet wird,
  • Baumarbeiten notwendig werden
  • oder eine Demonstration angesagt ist.

Trotzdem dürfen Sie als Autofahrer nicht überrascht werden. Die Gemeinde darf also nicht „über Nacht“ ein Halte- oder Parkverbot einrichten und davon ausgehen, dass Sie als Autofahrer das Gebot sofort zur Kenntnis nehmen und beachten. Vielmehr müssen Sie Gelegenheit haben, von der geänderten Verkehrssituation Kenntnis zu erlangen und Ihr Fahrzeug verkehrsgerecht umzuparken. Insoweit geht es darum, welcher Zeitraum zuzugestehen ist, damit Sie Ihr in einer Park- oder Halteverbotszone abgestelltes Fahrzeug rechtzeitig umparken können.

Wie oft nach geparktem Auto schauen?

Es kommt immer wieder vor, dass Autofahrer ihr Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz abstellen und sich wundern, dass das Fahrzeug nach kurzer Zeit abgeschleppt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits vor längerer Zeit in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass Sie sich als Autofahrender nicht darauf verlassen dürfen, dass die vorgefundene Verkehrssituation unverändert bleibt. Sie müssen mit einer Situation rechnen, die eine kurzfristige Änderung der bestehenden Verkehrsregelung erfordert (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 11.12.1996, Az. 11 C 15/95).

Steht beispielsweise ein Festumzug an oder werden Bauarbeiten oder Baumfällarbeiten durchgeführt, dürfen Städte und Gemeinden zeitlich begrenzte, mobile Halte- und Parkverbote einrichten. Als Fahrzeugführer dürfen Sie also nicht darauf vertrauen, dass Ihr geparktes Auto an dieser Stelle zeitlich unbegrenzt abgestellt werden darf. Ist die Stelle zudem unübersichtlich, verlangt die Rechtsprechung, dass Sie den Bereich ablaufen und auf entsprechende, möglicherweise aus Ihrer Sicht zunächst verdeckte Verkehrszeichen achten. Dies gebietet sich vor allem dann, wenn ein Verkehrsschild möglicherweise durch andere Fahrzeuge oder Bäume oder Mauern verdeckt sein könnte (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7.5.2015, Az. 1 B 33.14).

Praxisbeispiel: Auch ein Kraftfahrer in Neustadt an der Weinstraße musste diese Erfahrung machen. Er hatte mittwochs am 20. Februar 2013 um 7:00 Uhr sein Fahrzeug auf dem Pfalzplatz in Haßloch abgestellt. Mit Freunden fuhr er gemeinsam in Urlaub. Das Parken auf diesem Parkplatz war zu diesem Zeitpunkt erlaubt. Im Zufahrtsbereich zum Pfalzplatz wiesen Schilder darauf hin, dass das Parken unbegrenzt erlaubt sei.

Wenige Stunden später stellte die Gemeinde an diesem Tag ein absolutes Halteverbotsschild auf, verbot die Einfahrt zu diesem Parkplatz und konkretisierte das Verbot mit einem Zusatzzeichen, dass am Sonntag, 3. März 2013, 7:00 Uhr, der bevorstehende Sommertagsumzug stattfindet. Am Sonntag wurde das Fahrzeug um 12:15 Uhr abgeschleppt. Der Fahrzeughalter weigerte sich, die Abschleppkosten von 207 EUR zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Urteil vom 27.1.2015, 5 K 444/14) verurteilte ihn, dass er die Abschleppkosten zahlen müsse. Es habe sich um eine sogenannte Ersatzvornahme gehandelt, durch die die Gemeinde berechtigt war, die dem Halter obliegende Pflicht zur Entfernung des Fahrzeuges ersatzweise durchzuführen. Dabei ging es ganz konkret auch um die Frage, wie lange darf ein Auto stehen, ohne bewegt zu werden?

Gibt es bei Neuregelung in der Park- und Halteverbotszone eine Vorlaufzeit?

Das Verwaltungsgericht Neustadt stellte klar, dass die Aufstellung der besagten Verkehrszeichen und die Einrichtung des absoluten Halteverbots für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar geworden sei. Jeder habe wissen müssen, dass der Parkplatz am Sonntag ab 7:00 Uhr nicht mehr genutzt werden dürfe. Diejenigen Autofahrer, die zu diesem Zeitpunkt ihr Auto auf dem Parkplatz abgestellt hatten, hätten aus den Schildern das Gebot und die Notwendigkeit erkennen müssen, ihr Fahrzeug wegzufahren. Die Verkehrszeichen seien ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung gelte, obwohl der besagte Fahrzeugführer nicht persönlich anwesend gewesen sei. Die Verkehrszeichen wirken gegenüber jedermann, gleichgültig, ob der einzelne Autofahrer das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen habe oder habe wahrnehmen können.

Der Autofahrer könne sich nicht auf eine Art Vertrauensschutz berufen, weil er zunächst auf diesem Parkplatz rechtmäßig parken durfte und zu diesem Zeitpunkt kein Grund ersichtlich war, dass das Parken unmittelbar danach verboten werde. Allerdings könne von einem Dauerparker nicht erwartet werden, dass er stündlich oder täglich sein Fahrzeug überwache oder prüfen lasse, ob sich die Verkehrsregelung geändert habe. Andernfalls bestünde kein Unterschied zwischen kurzzeitigen Parkplätzen und Dauerparkplätzen. Insoweit habe er erst nach Ablauf von drei vollen Tagen, insoweit bis Sonntag, den 3. März 2013, 7.00 Uhr, potenziell wissen müssen, dass er das Fahrzeug umparken müsse.

Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Grundsatzentscheidung von einer Vorlaufzeit von vier Tagen aus. Dem Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen genügten 48 Stunden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.9.2016, Az. 5 A 470/14). Im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt sollte man allgemein von einer Vorlaufzeit von drei Tagen bzw. 72 Stunden ausgehen.

Auto abgeschleppt

Die Gerichte halten es auch nicht für unverhältnismäßig, wenn ein Fahrzeug abgeschleppt wird. Dazu kommt es nicht darauf an, ob man den Halter erreichen könne. In diesen Fällen bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, den Parkplatz für die anstehende Aktivität zu nutzen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits früher entschieden, dass die Gemeinde vor dem Abschleppen nicht versuchen muss, den Halter über die hinter der Windschutzscheibe hinterlassene Information zu Adresse und Telefonnummer zu kontaktieren (BVerwG, Beschluss vom 6.7.1983, Az. 7 B 182/82). In 2002 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine frühere Entscheidung und betonte ausdrücklich, dass sich an der früheren Entscheidung auch insoweit nichts geändert habe, als es zwischenzeitlich möglich sei, über Handys zu kommunizieren (BVerwG, Beschluss vom 18.2.2002, Az. 3 B 149/01).

Expertentipp: Möchten Sie das Risiko vermeiden, abgeschleppt zu werden, müssen Sie zwangsläufig spätestens nach drei Tagen prüfen, ob sich die Parksituation geändert hat. Sind Sie selbst verhindert, empfiehlt sich, Bekannte zu beauftragen. Dieser Bekannte sollte den Fahrzeugschlüssel in der Hand haben oder Sie zumindest informieren, dass das Fahrzeug umgeparkt werden muss. Keinesfalls genügt es, an der Windschutzscheibe einen Zettel mit Ihrer Handynummer zu hinterlassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, Sie zu kontaktieren. Dabei dürften auch Zumutbarkeitsgründe eine Rolle spielen. Ist ein Parkplatz mit einer Vielzahl von Fahrzeugen besetzt, müsste die Gemeinde mit hohem Aufwand eine Vielzahl von Autofahrern kontaktieren. Vergleichen Sie die Situation vielleicht damit, dass auch Ihre Blumen in der Wohnung gegossen werden müssen oder jemand nach Ihrer Wohnung sieht, wenn Sie abwesend sind.

Inwieweit ist Parken auf der Straße im Wohngebiet erlaubt?

Hier ist nach Art des Fahrzeugs wie folgt zu unterscheiden:

Abstellen von Fahrzeugen

Sie dürfen Ihr Fahrzeug in Wohngebieten am Straßenrand problemlos und dauerhaft abstellen, es sei denn, die Parkplätze sind Anwohner vorbehalten, die im Besitz eines Parkausweises sind. Parken Sie Ihr Fahrzeug am Straßenrand, muss das Fahrzeug eine gültige TÜV-Plakette sitzen. Ohne TÜV-Plakette dürfen Sie Ihr Fahrzeug im Straßenverkehr nicht bewegen und auch nicht auf öffentlichen Plätzen parken. Es besteht keine Pflicht, das Fahrzeug regelmäßig umzuparken, es sei denn, die Gemeinde richtet eine Halte- und Parkverbotszone ein, die vorübergehender oder dauerhafter Natur sein kann. Dann muss das Auto weggefahren werden, da es ansonsten kostenpflichtig abgeschleppt werden kann.

Expertentipp: Sie sollten Ihr Fahrzeug auch aus anderen Gründen regelmäßig überprüfen. Läuft Motoröl oder Getriebeöl aus, sind Sie versicherungspflichtig und tragen die Kosten, wenn der Untergrund verunreinigt wird und die Gemeinde tätig werden muss. Oder wird in Ihr Fahrzeug eingebrochen, sind Sie im Vorteil, wenn Sie den Einbruch umgehend Ihrer Versicherung melden oder die Polizei den Vorfall zeitnah untersuchen kann.

Abstellen von Anhängern und Wohnanhängern

Problematisch ist die Situation bei Anhängern und Wohnanhängern. Solange Ihr Anhänger an das Zugfahrzeug angekoppelt ist, ist Parken ohne Zeitbegrenzung erlaubt. Ist er abgekoppelt, dürfen Anhänger bis zu 2 t Gesamtgewicht in Wohngebieten parken, aber nicht länger als zwei Wochen auf ein und demselben Parkplatz stehen (§ 12 Abs. IIIb StVO). Erst wenn Sie den Hänger bewegen und woanders abstellen, beginnt ein neuer Zweiwochenzeitraum. Die Polizei und die Ordnungsämter kontrollieren anhand der Ventilstellung am Reifen, ob der Anhänger durchgängig an seinem Platz stand oder zwischenzeitlich bewegt wurde. Bei einem Gesamtgewicht von über 2 t dürfen Sie Ihren Anhänger in Wohngebieten in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht parken.

Abstellen von Wohnmobilen

Stellen Sie Ihr Wohnmobil ab, gibt es für Wohnmobile bis zu 7,5 t Gesamtgewicht keine zeitliche Begrenzung. Sie dürfen dauerhaft parken. Dies gilt insbesondere einem Zusatzzeichen 1010-67, das das Parken ausschließlich Wohnmobilen vorbehält. Trotzdem müssen Sie darauf achten, dass Ihr Wohnmobil wegen der Länge die Parkbucht nicht überragt. Auf dem Gehweg dürfen Sie nur parken, wenn das Fahrzeug maximal 2,8 t wiegt.

Liegt das Gesamtgewicht über 7,5 t, dürfen Sie in Wohngebieten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht parken (§ 12 Abs. IIIa StVO).

Ist auf einem Parkplatz das Zusatzzeichen „1010-58“ angebracht, ist der Parkplatz ausschließlich Autofahrern vorbehalten. Auf einem solchen Pkw-Parkplatz Sie dürfen Sie Ihr Wohnmobil nicht abstellen. Sie zahlen 20 EUR Bußgeld, wenn Sie länger als 3 Stunden parken und 30 EUR, wenn Ihr Fahrzeug eine Behinderung darstellt.

Alles in allem

Das Autofahrerleben ist voller Überraschungen. Finden Sie in Ihrem Briefkasten einen Bußgeldbescheid, mit dem Sie nicht einverstanden sind, sollten Sie sich möglichst anwaltlich informieren, ob es sinnvoll und zweckmäßig ist, Einspruch einzulegen und gegebenenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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Autor iurFRIEND-Redaktion vgwort-pixel

Datum 3. November 2022

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