Haftpflichtversicherung

Haft­pflicht­ver­sicherung

Die Haftpflichtversicherung. Jeder Autofahrer hat eine.

Aber was genau hat man hierunter zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Was ist in einem Schadensfall zu tun? Was tun, wenn die Versicherung nicht zahlen will?

Die Haftpflichtversicherung soll grundsätzlich alle Schäden abdecken, die im Falle eines Unfalls entstehen können. Sie schützt also Unfallverursacher und Geschädigten gleichermaßen, indem Sie ersteren vor den erheblichen finanziellen Lasten befreit und letzteren nach einem Verkehrsunfall nicht leer ausgehen lässt.

Das Wichtigste zur Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung finden Sie hier im Überblick.

Das Wichtigste

  • Für Halter eines Kraftfahrzeuges gilt eine Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
  • Diese muss alle durch den Gebrauch des Fahrzeuges enstehenden Personenschäden, Sachschäden und sonstige Vermögensschäden abdecken.
  • Die Versicherungsgesellschaften sind zum Abschluss der Haftpflichtversicherung verpflichtet. Nur in Fällen vorangegangener erheblicher Verstöße des Antragstellers darf diese verweigert werden.
  • Bereits zwischen Zulassung des Kraftfahrzeuges und dem Abschluss des Haftpflicht-Versicherungs-Vertrages besteht Versicherungsschutz im Rahmen der vorläufigen Deckung.
  • Die Haftpflichtversicherung muss stets in Vorleistung treten. Das heißt, auch wenn sie gegenüber ihrem Versicherungsnehmer ganz oder teilweise von ihrer Leistungspflicht frei ist, muss sie die Ansprüche des Geschädigten bis zur Höhe der Mindestversicherungssummen ausgleichen.

Versicherungspflicht

Die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge ist in Deutschland rechtlich vorgeschrieben. Die Versicherungskosten zählen also neben der Kfz-Steuer zu den grundlegenden Kosten, die für Ihr Auto anfallen. Die Höhe der Versicherungsbeiträge hängt ganz von Ihrer Versicherung und Ihren persönlichen Umständen ab. Holen Sie am besten ein paar Angebote ein und vergleichen diese.

Der Halter eines Kraftfahrzeuges haftet für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeuges entstehen ohne Verschulden. Hierbei wird nicht etwa ein Verschulden unterstellt; vielmehr wird die Frage nach einem Verschulden überhaupt nicht gestellt. Allein die Tatsache, dass sich die dem Fahrzeuggebrauch innewohnende abstrakte Gefahr realisiert hat, reicht aus, um eine Haftung des Halters auszulösen.

Als Ausgleich zu dieser sehr weit reichenden Gefährdungshaftung wegen der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges und zum Schutz der Vermögensinteressen der Geschädigten hat der Gesetzgeber eine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Halter bestimmt.

Umfang der Versicherungspflicht

Diese Versicherungspflicht besteht, wenn ein Kraftfahrzeug mit regelmäßigem Standort im Inland auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gehalten wird.

Die Versicherung muss für den Halter, den Eigentümer und den Fahrer gelten und die durch den Gebrauch des Kraftfahrzeuges entstehenden Personenschäden, Sachschäden und sonstige Vermögensschäden abdecken.

Mindestversicherungssummen

Diese Pflichtversicherung darf die gesetzlich festgeschriebenen Mindestsummen nicht unterschreiten. Derzeit beträgt diese bei Personenschäden 7.5 Mio. EUR, Sachschäden 1.12 Mio. EUR und bei reinen Vermögensschäden 50 Tsd. EUR

Ist die Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft wegen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers reduziert oder ganz ausgeschlossen, haftet sie nur bis zur Höhe der Mindestversicherungssummen und nicht bis zu einer vertraglich vereinbarten höheren Versicherungssumme.

Räumlicher Geltungsbereich

Die Pflichtversicherung muss innerhalb der geographischen Grenzen Europas sowie in den außereuropäischen Gebieten gelten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, also zum Beispiel die Kanaren, Madeira oder die Niederländischen Antillen.

Expertentipp:

Es empfiehlt sich, vor Gebrauch seines Kraftfahrzeuges in einem außereuropäischen Gebiet Rücksprache mit seiner Haftpflicht zu nehmen, um das Vorhandensein von Versicherungsschutz zu klären.

Dies gilt insbesondere, weil in dem Haftpflichtversicherungs-Vertrag weitere Länder und Gebiete umfasst sein können.

Kontrahierungszwang

Der Pflicht jedes Kraftfahrzeug-Halters zum Abschluss eines Haftpflichtversicherungs-Vertrages ist eine Pflicht der Versicherer zum Abschluss eines Haftpflichtversicherungs-Vertrages gegenüber gestellt, der sogenannte Kontrahierungszwang.

Ein zur Schadensregulierung im Inland befugtes Versicherungsunternehmen darf den Abschluss einer Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung nur in engen, gesetzlich bestimmten Fällen verweigern.

Ein Vertragsschluss darf nur abgelehnt werden, wenn: die den Antrag stellende Person bereits bei der Versicherungsgesellschaft versichert war und die Versicherung diesen Vertrag angefochten hat, von diesem Vertrag wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten oder Nichtzahlung der Erstprämie zurückgetreten ist oder diesen Versicherungsvertrag wegen Nichtzahlung einer Prämie oder nach einem Versicherungsfall gekündigt hat.

Zustandekommen des Vertrages

Wie jeder andere Vertrag auch, kommt der Vertrag über eine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung dadurch zustande, dass der eine Teil einen Antrag auf Vertragsschluss abgibt und der andere Teil die Annahme dieses Angebots erklärt.

Praktisch fordert der Versicherungsnehmer eine „Deckungskarte“ der Versicherung an. Diese wird als sogenannte elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) per E-Mail, Post und gegebenenfalls auch per Telefon ausgestellt.

Diese eVB wird dann bei der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle bei An- oder Ummeldung von Fahrzeugen als Nachweis der Pflichtversicherung vorgelegt.

Diese eVB stellt indes noch nicht das Vertragsangebot des Versicherungsnehmers dar; dieses besteht vielmehr in dem Absenden eines Antrags-Formulars, was immer häufiger auf elektronischem Weg erfolgt.

Dieses Angebot muss dann von der Versicherung angenommen werden, was in der Regel durch Zusenden der Versicherungspolice, verbunden mit der Rechnung über die Erstprämie erfolgt.

Lehnt die Versicherungsgesellschaft den Antrag auf Abschluss eines Kraftfahrt-Haftpflichtversicherungs-Vertrages nicht innerhalb von 14 Tagen ab, so gilt er als angenommen.

Die Versicherung kann auch von dem Angebot des Versicherungsnehmers abweichen, etwa indem sie dem Vertrag eine höhere Schadensfreiheits-Klasse zugrunde legen will. Dies stellt dann seinerseits ein neues Angebot, gerichtet an den Versicherungsnehmer dar. Dieser kann das Angebot annehmen, was auch durch rügelose Zahlung der Erstprämie erfolgen kann. Lehnt er das Angebot ab, was ausdrücklich oder durch Vorlage einer eVB einer anderen Versicherungsgesellschaft erfolgen kann, kommt der Vertrag nicht zustande.

Die Versicherungsgesellschaft muss aber auf die Änderung zum Vertragsangebot ausdrücklich hinweisen. Weicht sie ohne jeden Hinweis von dem Angebot des Versicherungsnehmers ab, kommt der Vertrag wie beantragt zustande.

Vorläufige Deckung

Für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges muss der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle ein ausreichender Versicherungsschutz nachgewiesen werden. Wie erwähnt wird dies durch Vorlage einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) bewerkstelligt. Zu diesem Zeitpunkt ist aber noch kein Versicherungsvertrag zustande gekommen.

Es besteht also ein Bedürfnis, einen Versicherungsschutz bereits vor dem endgültigen Zustandekommen eines Haftpflichtversicherungs-Vertrages sicherzustellen. Dies wird durch die Vorläufige Deckung sichergestellt. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige, von dem späteren, eigentlichen Haftpflichtversicherungs-Vertrag unabhängige vertragliche Einigung.

Auch für diese ist ein Angebot und eine Annahme desselben zu fordern. Das heißt, der Vertrag wird bei üblichem Gang der Dinge durch Übersenden der eVB und Übergabe der eVB bei der Zulassungsstelle wirksam.

Der Versicherungsschutz beginnt, wenn keine abweichende Regelung getroffen wurde, mit Aushändigung der eVB. Häufig wird die Deckungszusage aber auch ab Zulassung oder beginnend mit einem bestimmten Datum gewährt und endet mit Abschluss des Haftpflichtversicherung-Vertrages.

Kommt dieser nicht zustande, kann der Vertrag über die Vorläufige Deckung gesondert gekündigt oder widerrufen werden. Dann steht der Versicherungsgesellschaft der anteilige Versicherungsbeitrag zu.

Vertragsinhalt und AKB

Der Vertrag über eine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung kommt so zustande, wie es die Vertragsparteien vereinbart haben. Hierbei legen die Versicherungsgesellschaften dem Vertrag ihre Vertragsbedingungen zugrunde.

Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)

Diese sogenannten AKB regeln somit die wechselseitigen Pflichten der Versicherungsgesellschaft und des Versicherungsnehmers. Hinzu treten gesetzliche Bestimmungen, insbesondere aus dem Versicherungsvertrags-Gesetz (VVG).

Gut zu wissen:

Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen hat Musterbedingungen herausgegeben, an denen sich die Versicherungsgesellschaften orientieren. Sie können die Musterbedingungen bei beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. - GDV finden.

Die Versicherungsgesellschaften können aber von den Musterbedingungen abweichen. Maßgeblich sind also stets und ausschließlich die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrages.

Kenntnisnahme von den AKB

Die Versicherungsgesellschaft muss dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss die Versicherungsbedingungen (also die AKB in der von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft verwendeten Form) zur Verfügung stellen. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass dem Versicherungsnehmer die Bedingungen auf elektronischem Wege (also online) zur Verfügung gestellt und mit der eVB oder sonstigen Annahmererklärung der Versicherungsgesellschaft zugesandt werden. Dies kann auch durch eine E-Mail geschehen.

Bei der Vorläufigen Deckung ist eine vorherige Zusendung nicht erforderlich, hier ist es ausreichend, wenn die Versicherungsbedingungen mit dem Versicherungsschein zugesandt werden.

Pflichten der Versicherungsgesellschaft

Schadensregulierung

Die Versicherungsgesellschaft ist aus dem Kraftfahrt-Haftpflichtversicherungs-Vertrag verpflichtet, alle Schadenersatzansprüche zu befriedigen oder unberechtigte Forderungen abzuwehren, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs Schäden entstehen. Also wenn Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. Eine weitere Fallgruppe sind Vermögensschäden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden).

Diese Schadensregulierung bzw. Schadensabwehr betreibt sie aus eigenem Recht. Sie kann also auch ohne Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer die Schäden regulieren.

Die Schadensabwehr umfasst insbesondere auch die Übernahme der Kosten eines gerichtlichen Rechtsstreites, also Gerichts- und Anwaltskosten eines Zivilprozesses.

Gut zu wissen:

Werden Sie nach einem Unfall von einem Unfallbeteiligten unberechtigt auf Schadensersatz in Anspruch genommen, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich Ihrer Haftpflichtversicherung zu melden.

Wollen Sie einen eigenen Rechtsanwalt mit der Schadensabwehr beauftragen, muss dies mit Ihrer Versicherungsgesellschaft abgesprochen werden. Ansonsten werden die Kosten Ihrer Rechtsvertretung nicht übernommen.

Sind Sie der Meinung, unberechtigt in Anspruch genommen zu werden, sollten Sie Ihrer Haftpflichtversicherung ein Regulierungsverbot aussprechen. Diese ist hieran zwar nicht gebunden. In aller Regel wird die Versicherung den Ausspruch eines Regulierungsverbotes nur nach Rücksprache mit Ihnen oder Ihrem Rechtsvertreter vornehmen.

Versicherte Fahrzeuge und Personen

Versichert ist stets das im Versicherungsvertrag bezeichnete Kraftfahrzeug. Hierbei wird als Identifikationsmerkmal die Fahrzeug-Identifikations-Nummer (FIN) herangezogen. Nur dieses Fahrzeug ist vom Versicherungsschutz umfasst.

Der Versicherungsschutz umfasst Anhänger oder Auflieger, solange diese mit dem Kraftfahrzeug verbunden sind, und Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden.

Versicherte Personen sind insbesondere der Halter des Fahrzeugs, der Eigentümer des Fahrzeugs oder der Fahrer des Fahrzeugs.

Beim Gebrauch des Fahrzeuges

Es sind solche Schadensersatzansprüche erfasst, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges entstehen.

Hierunter ist insbesondere der Betrieb des Kraftfahrzeuges erfasst. Dieser beginnt mit dem Anlassen des Motors und endet erst, wenn sich das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum befindet. Es ist also die gesamte Gefährdungshaftung wegen der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges abgedeckt.

Darüber hinaus gibt es komplizierte Abgrenzungen zur privaten und betrieblichen Haftpflichtversicherung, deren Erörterung den Rahmen dieses Artikels sprengen würde.

Direktanspruch

Im Rahmen der Pflichtversicherung kann sich der Geschädigte direkt an die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wenden und Ersatz der ihm entstandenen Schäden verlangen.

Der Geschädigte muss sich also nicht zunächst an den anderen Unfallbeteiligten halten, sondern kann sofort mit dessen Haftpflichtversicherung Kontakt aufnehmen.

Vorleistungspflicht

Dieser Direktanspruch besteht auch dann, wenn die Versicherungsgesellschaft gegenüber ihrem Versicherungsnehmer ganz oder teilweise von ihrer Leistungspflicht frei ist, etwa weil der Versicherungsnehmer seine Versicherungsbeiträge nicht entrichtet oder gegen vertragliche Obliegenheiten verstoßen hat.

Die Haftpflichtversicherung muss den Schaden bis zur Höhe der Mindestschadenssummen also in jedem Fall ersetzen. Sie kann in diesen Fällen den ersetzten Schaden ganz oder teilweise von ihrem Versicherungsnehmer ersetzt verlangen.

Nur ganz ausnahmsweise ist die Haftpflichtversicherung von ihrer Vorleistungspflicht befreit.

Die Haftung kann nur ausgeschlossen werden:

  • bei Schäden außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Versicherung,
  • bei Vorsatz,
  • für eigene Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers,
  • für Ersatzansprüche wegen Beschädigung des versicherten Fahrzeuges,
  • für Ersatzansprüche wegen Beschädigung von beförderter Ladung, soweit es sich nicht um Gegenstände handelt, die Personen üblicherweise mit sich führen (Bekleidung, Handy etc.),
  • für Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahrzeugs bei behördlich genehmigten Rennveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten,
  • für Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen,
  • für vertragliche Ansprüche, deren Umfang die Höhe der gesetzlichen Haftpflicht übersteigt und
  • für Schäden durch Kernenergie (in diesem Fall dürfte die Frage der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Tat das geringste Problem darstellen).

Rechtsfolgen bei Verstößen

Die Haftpflichtversicherung reguliert geltend gemachte Schäden nach eigenem Ermessen. Sie haftet also nicht schon dann, wenn der Versicherungsnehmer selbst zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

Sie haftet gegenüber ihrem Versicherungsnehmer nur, wenn sie ihr Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt hat, zum Beispiel wenn trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage ein nicht berechtigter Schadensersatzanspruch befriedigt wurde oder ein erhebliches Mitverschulden des anderen Anspruchstellers nicht berücksichtigt wurde.

Pflichten des Versicherungsnehmers

Den Versicherungsnehmer trifft natürlich in erster Linie die Pflicht zur Zahlung der Versicherungsbeiträge. Darüber hinaus bestehen aber Verpflichtungen etwa zur Meldung eines Schadens oder Fahrzeugwechsels, die sogenannten Obliegenheiten. Auch der Gesetzgeber hat Pflichten von Versicherungsnehmern begründet.

Prämienzahlung

Der Versicherungsnehmer muss sicherstellen, dass die Prämien rechtzeitig bei der Versicherungsgesellschaft eingehen.

Eine Überweisung muss also so rechtzeitig eingereicht werden, dass diese spätestens am Fälligkeitstag der Versicherungsgesellschaft gutgeschrieben wird.

Voraussetzung für die Fälligkeit einer Prämie ist stets eine ordnungsgemäße schriftliche Rechnung der Versicherungsgesellschaft, in der der zu zahlende Betrag zutreffend angegeben werden muss.

Im Übrigen wird nach Erstprämie und Folgeprämie unterschieden.

Verzug bei Erstprämie

Die Erstprämie ist die zeitlich zuerst fällig werdende Prämie. Diese umfasst insbesondere auch den vorläufigen Versicherungsschutz, also die Vorläufige Deckung.

Die Erstprämie muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins gezahlt werden.

Gut zu wissen:

Wird die Erstprämie nicht gezahlt, besteht kein Versicherungsschutz Diese Rechtsfolge ist so wichtig, dass sie tunlichst vermieden werden sollte: Zahlen Sie die Erstprämie einer Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung nicht, haben Sie etwaige Unfallschäden in voller Höhe selbst zu tragen. Die Versicherungsgesellschaft ist zwar zur Vorleistung an den Geschädigten verpflichtet, kann dann aber von Ihnen in voller Höhe eine Rückzahlung fordern.

Voraussetzung für die Befreiung von der Leistungspflicht ist zum einen, dass die Versicherungsgesellschaft durch eine gesonderte Mitteilung oder einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolgen hingeweisen hat.

Zum anderen muss der Versicherungsnehmer den Zahlungsverzug verschuldet haben.

Von einem Verschulden wird regelmäßig auszugehen sein. Lediglich bei einem eindeutigen und nachweisbaren Verschulden etwa einer Bank oder einem ähnlich gelagerten Sachverhalt kann ein Verschulden des Versicherungsnehmers entfallen. Dieser hat alles Erforderliche zu tun, um eine rechtzeitige Zahlung sicherzustellen.

Zudem besteht für die Versicherungsgesellschaft ein Rücktrittsrecht.

Verzug bei Folgeprämien

Kommt der Versicherungsnehmer mit einer Folgeprämie in Verzug, muss die Versicherungsgesellschaft diesen in einem Mahnschreiben auf die genaue Höhe der offenen Versicherungsprämie sowie etwaig angefallener Zinsen und Kosten hinweisen. Sie muss ihm außerdem eine Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen setzen und auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hinweisen.

Gut zu wissen:

Nach Ablauf der Zahlungsfrist besteht kein Versicherungsschutz. Halten Sie die in dem qualifizierten Mahnschreiben gesetzte Zahlungsfrist also unbedingt ein.

Zudem darf die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Diese Kündigung kann mit Wirkung für die Zukunft durch Zahlung der Folgeprämie binnen eines Monats nach der Kündigung abgewendet werden. Es bleibt aber dabei, dass die Versicherungs-gesellschaft für den Zeitraum des Zahlungsverzuges von ihrer Leistungspflicht befreit ist.

Obliegenheiten

Obliegenheiten beschreiben alle Handlungspflichten des Versicherungsnehmer in Bezug auf die abgesicherte Gefahr.

Dementsprechend wird nach Obliegenheiten vor dem Schadensfall und nach dem Schadensfall unterschieden.

Bei Verstößen gegen diese Obliegenheiten kann die Versicherung Regressforderungen geltend machen, sofern sie nachweisen kann, dass ihr durch die Obliegenheitsverletzung tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Als Obliegenheit kann von der Versicherungsgesellschaft die Verpflichtung,

  • das Fahrzeug nur zu dem vereinbarten Zweck zu verwenden,
  • nicht an einem nicht behördlich genehmigten Rennen teilzunehmen,
  • das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder gebrauchen zu lassen,
  • das Fahrzeug nicht von einer Person führen zu lassen, die die hierzu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt,
  • das Fahrzeug nicht unter Alkoholeinfluss zu führen oder führen zu lassen, und
  • Wechselkennzeichen nicht missbräuchlich zu verwenden,

festgelegt werden.

Hinzu kommen zahlreiche gesetzliche bestimmte Obliegenheiten, wie etwa die Pflicht, einen Schaden der Versicherungsgesellschaft zu melden oder Regelungen des Strafrechts (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Fahren ohne Fahrerlaubnis etc.).

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