Schadensersatz nach einem Unfall

Schadensersatz nach einem Unfall

Es ist ärgerlich genug, wenn Sie bei einem Unfall geschädigt wurden.

Nun müssen Sie sich aber auch noch darum kümmern, Ihre Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem Unfallverursacher oder den Unfallverursachern geltend zu machen.

Aber welche Schadensersatz-Ansprüche stehen Ihnen überhaupt zu? Und in welcher Höhe? Gegen wen richten sich Ihre Schadensersatz-Forderungen und wie setzen Sie diese am besten durch? Was ist mit Schmerzensgeld?

Nachstehend wollen wir Ihnen einen Überblick über dieses überaus komplexe Themengebiet geben. Dies soll Ihnen einen ersten Einblick in die Welt der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall geben.

Das Wichtigste

  • Nach einem Unfall können eine Vielzahl von Schadensersatzansprüchen entstehen.
  • Zunächst muss ermittelt werden, welchen Verschuldensanteil jeder Unfallbeteiligte hat.
  • Zudem muss für jedes Kraftfahrzeug die jeweilige Betriebsgefahr ermittelt werden.
  • Es ergibt sich dann eine Schadensquote, je nach Verschulden und Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge.
  • Die enstandenen Schäden werden nach dieser Quote ersetzt.
  • Es können grob unterteilt werden: Sachschaden und Personenschaden
  • Zum Sachschaden zählen insbesondere: Reparaturschaden, Sachverständigenkosten, Rechtsanwaltskosten, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten und Kostenpauschale und zum Personenschaden insbesondere Schmerzensgeld, Vermehrte Bedürfnisse, Beerdigungskosten, Unterhalt
  • Machen Sie diese Ansprüche umgehend, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Jahren, geltend.

Ausgangslage

Nach einem Unfall stehen Ihnen Ansprüche auf Schadensersatz gegen Ihre Schädiger zu.

Grob kann man hierbei Schadensersatz-Ansprüche wegen Sachschäden und wegen Körperschäden unterscheiden. Auch Folgeschäden können unter Umständen geltend gemacht werden. Bei Tötung eines Unfallbeteiligten können dessen Angehörige oder Erben Schadensersatz-Ansprüche haben.

Von erheblicher Bedeutung sind in diesem Zusammenhang natürlich auch Versicherungen.

Expertentipp:

Es ist dringend anzuraten, die Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Schadensersatz von einer rechtskundigen Stelle durchführen zu lassen. Nur so können Sie sicherstellen, daß sämtliche Ansprüche in voller Höhe durchgesetzt werden. Eine Geltendmachung auf eigene Faust ist natürlich möglich, birgt aber immer die Gefahr, dass Schadenspositionen versehentlich oder infolge Unkenntnis nicht geltend gemacht werden. Außerdem beschäftigen die Versicherungsgesellschaften, denen gegenüber Sie die Schadensersatz-Forderungen geltend machen, ein Heer von hochspezialisierten Fachleuten. Da ist es überaus sinnvoll, Waffengleichheit herzustellen, indem auch Sie eine fachkundige Person beauftragen.

Nicht zuletzt nimmt die Durchsetzung von Schadensersatz-Ansprüchen erheblich viel Zeit und Mühen in Anspruch. Diese Arbeiten können (und sollten) Sie sich abnehmen lassen.

Haftungsverteilung

Zur Entstehung eines Unfalles können eine Vielzahl von Personen und Umständen beitragen. Unter Umständen werden die entstandenen Schadensersatz-Ansprüche daher unter diesen Beteiligten aufgeteilt.

Es gilt also zunächst festzustellen, welchen Anteil jeder Beteiligte an dem Unfallgeschehen hatte.

Verschuldenshaftung

Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Verschuldenshaftung. Diese allgemeinen Vorschriften sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und gelten natürlich auch für Schadensersatz-Ansprüche im Straßenverkehr. Wie es der Name schon andeutet, haftet hier nur derjenige auf Schadensersatz, der das schädigende Ereignis, zum Beispiel einen Unfall im Straßenverkehr, verschuldet hat.

Verschulden, auch Vertretenmüssen genannt, wird angenommen bei Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vorsatz bedeutet, dass ein Schadensersatz auslösendes Ereignis mit Wissen und Wollen des Handelnden herbeigeführt wird. Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Handelnde die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Hierzu muss das schädigende Ereignis zum einen vorhersehbar und zum anderen vermeidbar gewesen sein. Somit würden vollkommen ungewöhnliche Vorfälle mangels Vorhersehbarkeit einen Fahrlässigkeitsvorwurf entfallen lassen und ein Anspruch auf Schadensersatz scheidet aus. Außerdem muss es eine ordnungsgemäße Handlungsmöglichkeit gegeben haben.

Es kommt nicht auf die übliche, sondern auf die objektive Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit an. Ausreden à la „Hier fahren alle schneller, als erlaubt“ oder „Von da kommt sonst niemand“ helfen also nicht.

Praxisbeispiel:

Ein Verkehrsteilnehmer achtet an einer Rechts-Vor-Links-Kreuzung nicht auf vorfahrtsberechtigten Verkehr. Er übersieht einen von rechts kommenden Pkw. Es kommt zum Zusammenstoß.

Es war vorhersehbar, dass ein anderes Fahrzeug in die Kreuzung einfahren könnte. Denn dies ist objektiv nicht völlig ausgeschlossen. Der Zusammenstoß wäre auch vermeidbar gewesen, wenn der Fahrer ordnungsgemäß auf vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge geschaut hätte.

Der Unfall wurde also durch Fahrlässigkeit verschuldet.

Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn ein Fahrer die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht lässt. Dies wäre zum Beispiel bei einer sehr deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Fall.

Es muss sich jeder Verkehrsteilnehmer darauf verlassen können, dass sich jeder andere Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäß verhält.

Betriebsgefahr

Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass allein die Benutzung eines Kraftfahrzeuges ein erhebliches Gefahrenpotential darstellt. Immerhin werden hunderte Kilogramm „Blech“ auf teils ganz erhebliche Geschwindigkeiten beschleunigt. Nicht selten führen allein die hierbei freigesetzten Kräfte dazu, dass der Fahrzeugführer die Kontrolle über das Fahrzeug verliert und keinerlei Einfluss mehr darauf nehmen kann, wohin dieses steuert.

Diese abstrakte Gefahr geht also allein von dem Betrieb des Fahrzeuges aus, auch wenn sich der Fahrer vollkommen verkehrskonform verhalten hat. Sie wird deswegen auch Betriebsgefahr genannt. Aus diesem Grund ist im Straßenverkehrsgesetz bestimmt, dass Halter und Fahrer eines Kraftfahrzeuges für alle Schäden Schadensersatz leisten müssen, die sich aus dem Betrieb des Kraftfahrzeuges ergeben. Hierbei kommt es auf ein Verschulden des Halters oder Fahrers nicht an.

Fußgänger oder Radfahrer haften nach diesen Vorschriften nicht. Die Betriebsgefahr muss von dem Betrieb des Fahrzeuges ausgehen. Das ist dann der Fall, wenn sich die von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren realisiert haben. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Fahrzeug bewegt wurde oder es zu einer Kollision gekommen ist. Auch von einem geparkten Fahrzeug können erhebliche Gefahren ausgehen, je nachdem wo es abgestellt wurde.

Führt die Fahrweise eines Kraftfahrers dazu, dass ein anderer Fahrer eine, auch voreilige, Ausweichbewegung ausführen muss und kommt es hierdurch zu einem Unfall, so hat sich die Betriebsgefahr realisiert. Bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Fahrzeuges an der Unfallstelle reicht aber allein nicht aus.

Die Betriebsgefahr kann auch wegen besonderer Umstände erhöht sein, weil etwa von einem Fahrzeug eine überdurchschnittliche Gefahr ausgeht. Beispiele hierfür sind:

  • Geländewagen
  • Kraftfahrzeuge mit Anhänger
  • Quad

Ebenso können bestimmte Verkehrssituationen, in denen die besonderen Gefahren motorisierter Fortbewegung besonders hoch sind, dazu führen, dass die Betriebsgefahr höher anzusetzen ist.

Beispielsweise ist die Betriebsgefahr eines nach links abbiegenden Fahrzeuges höher, als die eines normal geradeaus fahrenden Fahrzeuges. Bei schlechten Sichtverhältnissen ist die Betriebsgefahr sogar noch weiter erhöht.

Gut zu wissen:

Um die erheblichen Belastungen durch diese verschuldensunabhängige Schadensersatz-Haftung von Kraftfahrzeug-Haltern zu mindern, hat der Gesetzgeber zum einen im Pflichtversicherungsgesetz festgelegt, dass für das Kraftfahrzeug eine Haftpflichtversicherung bestehen muss, zum anderen stehen dem Geschädigten nach dem Straßenverkehrsgesetz einklagbare Schadensersatz-Ansprüche direkt gegen die Versicherung des Unfallgegeners zu.

Doch wie wirkt sich die Betriebsgefahr nun praktisch aus?

Quotenbildung

Grundsätzlich haften alle Kraftfahrzeughalter für Schäden, die beim Betrieb ihres Fahrzeuges entstanden sind, selbst wenn sie sich vollkommen regelkonform verhalten haben.

Diese verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung kann aber von einem etwaigen Mitverschulden des anderen Unfall-Beteiligten überlagert werden.

Haben mehrere Unfallbeteiligte den Unfall durch eigenes Verschulden herbeigeführt, haften sie dafür im Verhältnis ihres Verschuldens.

Die Betriebsgefahr tritt aber nur dann vollständig hinter ein Mitverschulden eines anderen Kraftfahrers zurück, wenn es sich um ein unabwendbares Ereignis handelte.

Gegenüber einem nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer tritt die Betriebsgefahr sogar nur in Fällen höherer Gewalt vollständig zurück. Dazu müssen Halter und Fahrer den Nachweis führen, dass auch ein gedachter Idealfahrer den Unfall unter keinen Umständen hätte vermeiden können. Gelingt dieser Nachweis nicht, so haften sie in Höhe der Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges. Die Rechtsprechung nimmt hierbei in durchschnittlich gelagerten Fällen eine Betriebsgefahr in Höhe von 25 bis 30 Prozent des entstandenen Schadens, einschließlich des Schmerzensgeldes, an. Ist die Betriebsgefahr aus besonderen Gründen, wie der Bauweise des Fahrzeugs oder einer besonderen Verkehrssituation, erhöht, wird ein entsprechend höherer Wert angesetzt. Die Betriebsgefahr tritt auch zurück, wenn dem anderen Unfallbeteiligten ein grob fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen ist.

Sie haben also grundsätzlich einen Anteil Ihres eigenen Schadens in Höhe der Betriebsgefahr Ihres Fahrzeuges selbst zu tragen, es sei denn, der Unfall war für Sie unabwendbar oder dem anderen Verkehrsteilnehmer ist grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Der darüber hinausgehende Anteil am Schadensersatz wird nach dem Anteil des Mitverschuldens verteilt.

Praxisbeispiel:

Fährt ein Fahrer auf ein anderes Fahrzeug auf, das an einer roten Ampel wartet, so wurde der Unfall durch einfache Fahrlässigkeit des hinteren Fahreres verursacht. Sein Verschulden überlagert die Betriebsgefahr des stehenden Fahrzeuges. Der Unfall war für den Fahrer und Halter des vorderen Fahrzeuges auch unabwendbar, da er sich ja nicht in Luft auflösen konnte. Der Auffahrende haftet daher zu 100% für den Schaden an dem vorderen Fahrzeug.

Praxisbeispiel:

Ein Kraftfahrer fährt auf einer Vorfahrtsstraße zu schnell und es kommt zu einem Unfall, weil ein anderer Fahrer die Vorfahrt missachtet hat. Hier trifft beide Beteiligte ein Mitverschulden. Der Verschuldensanteil des Fahrers, der die Vorfahrt missachtete, wiegt zwar schwerer; dennoch muss sich der Vorfahrtsberechtigte seine Betriebsgefahr (in der Regel 25-30% seines Schadens) anrechnen lassen, wenn ein Idealfahrer bei erlaubter Geschwindigkeit den Unfall hätte vermeiden können. Von dem darüber hinausgehenden Schaden erhält er den größeren Teil (wohl 70 - 75%).

Praxisbeispiel:

Ist ein Fahrer auf einer Autobahn in einen Unfall geraten, tritt die Betriebsgefahr nicht zurück, wenn der Fahrer die Richtgschwindigkeit von 130 km/h nicht eingehalten hat und der Unfall bei dieser Geschwindigkeit nicht eingetreten wäre. Ein Idealfahrer hätte nämlich die Richtgeschwindigkeit eingehalten.

Praxisbeispiel:

Läuft ein Fußgänger bei „Rot“ auf die Fahrbahn, so handelt er grob fahrlässig. Kommt es zu einem Unfall, muss sich ein Kraftfahrer die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges nicht auf seine Schadensersatz-Ansprüche anrechnen lassen.

Haftungsgegner

Gegen wen richten sich nun Ihre Schadensersatz-Ansprüche?

Grundsätzlich kommen als Haftungsgegner in Betracht:

  • der Halter des Fahrzeuges,
  • der Fahrer des Fahrzeuges und
  • die Versicherungsgesellschaft, bei der das Fahrzeug (haftpflicht-)versichert ist.

Diese haften als Gesamtschuldner, das heißt jeder Haftungsgegner haftet auf den gesamten Schaden; selbstverständlich können Sie die Schadenssumme insgesamt nur einmal fordern.

Primär werden Schadensersatz-Forderungen an die Versicherungsgesellschaft gerichtet. Denn das Versicherungsvertragsgesetz sieht vor, dass ein Anspruch auf Schadensersatz direkt gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden darf. Diese haftet im Umfang ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis.

Außerdem können Schadensersatz-Ansprüche gegen die Versicherung auch geltend gemacht werden, wenn diese gegenüber ihrem Versicherungsnehmer nicht oder nicht in vollem Umfang regulierungspflichtig ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn dieser den Unfall grob fahrlässig verursacht hat oder eine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag verletzt hat.

Gut zu wissen:

Schadensersatz-Forderungen müssen gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von dem Unfall in Textform angezeigt werden.

Geschieht dies nicht, kann der Versicherer die Zahlung insofern verweigern, wie sie auf die verspätete Meldung zurückzuführen ist und er hierauf in Textform hingewiesen hat.

Gegenüber ihrem Versicherungsnehmer ist die Haftpflichtversicherung berechtigt, die Regulierung von Schadensersatz-Ansprüchen alleinverantwortlich durchzuführen. Sie führt einen etwaigen Rechtsstreit vor Gericht und darf hierzu, auch im Namen ihres Versicherungsnehmers, einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen.

Expertentipp:

Wollen Sie Schadensersatz-Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend machen, richten Sie Ihre Ansprüche also direkt gegen die gegnerische Haftpflicht- oder Kaskoversicherung. Es ist nicht sinnvoll, Schadensersatz-Forderungen direkt an den Halter oder Fahrer zu richten.

Wird ein Streit über einen Verkehrsunfall bis vor ein Gericht getragen, werden aber stets alle in Betracht kommenden Haftungsgegner verklagt. Sofern Fahrer und Halter also personenverschieden sind, werden drei Personen verklagt.

Sachschaden

Wurde Ihr Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, können Sie den entstandenen Sachschaden von dem Unfallverursacher ersetzt verlangen.

Hierbei kommt eine Vielzahl möglicher Schadenspositionen in Betracht. Neben den offensichtlichen Sachschäden, wie dem verbeulten Blech des Fahrzeuges selbst, kommen auch die weniger augenfälligen Positionen wie Nutzungsausfall oder Haushaltsführungsschäden hinzu.

Abschlepp- und Bergungskosten

Ist Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrtüchtig und muss daher abgeschleppt werden, können Sie die Kosten des Abschleppdienstes ersetzt verlangen.

Auch die Kosten einer fachgerechten Entsorgung gehören hierher.

Reparaturschaden

Zum regulierungsfähigen Sachschaden zählen selbstverständlich die Reparaturkosten.

Hierunter fallen alle Kosten, die für eine vollständige Beseitigung des durch den Unfall verursachten Sachschadens erforderlich sind.

Abzug Neu für Alt

Sie müssen sich aber etwaige Vorteile, die Sie durch die Reparatur Ihres Fahrzeuges erzielen, schadensmindernd anrechnen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie in einem gebrauchten Fahrzeug neue Ersatzteile einbauen lassen (wozu Sie berechtigt sind). Da nur die Herstellung des hypothetischen Zustandes Ihres Fahrzeuges ohne den Unfall hergestellt werden muss und Ihr Fahrzeug in diesem Fall keine Neuteile aufweisen würde, wird ein angemessener Abzug von den diesbezüglichen Reparaturkosten vorgenommen. Dieser Neu-für-Alt-Abzug richtet sich danach, in welchem Zustand sich Ihr Fahrzeug vor dem Unfall befunden hat. Je älter das Fahrzeugteil war, umso mehr wird von den Reparaturkosten abgezogen.

Sachverständigenkosten

Um den Umfang der erforderlichen Reparaturkosten sowie weitere Schadenspositionen wie Minderwert oder Restwert des Fahrzeuges zu ermitteln, dürfen Sie einen Sachverständigen beauftragen, sofern der Schaden eine Bagatellgrenze von 715,00 Euro brutto übersteigt. Die Kosten des Gutachtens sind ebenfalls ein ersatzfähiger Sachschaden.

Nutzungsausfall

Solange Ihr Fahrzeug in der Werkstatt repariert wird, können Sie dieses nicht für ihre eigenen Zwecke nutzen. Für die im Schadensgutachten festgestellte Zeit kann daher eine Entschädigung in Geld verlangt werden, sofern Sie das Fahrzeug in dieser Zeit auch tatsächlich hätten nutzen können und wollen. Ein Nutzungsausfall entfiele daher, wenn Sie während der Reparaturzeit bettlägrig krank oder verreist wären.

Mietwagenkosten

Sind Sie, insbesondere als Selbständiger, auf ein Fahrzeug angewiesen, können Sie auch für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen als Ersatzfahrzeug in Anspruch nehmen. Hier lauern allerdings viele Fallstricke.

Expertentipp:

Wollen Sie nach einem Unfall einen Mietwagen in Anspruch nehmen, klären Sie dies unbedingt vorher bei einer rechtskundigen Stelle. Andernfalls könnten Sie auf anfallenden Kosten sitzen bleiben.

Totalschaden

In vielen Fällen ist es aus technischen Gründen nicht mehr möglich, ein Fahrzeug in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Neben einem solchen technischen Totalschaden gibt es noch die Fälle, in denen eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich wäre. Nach einem technischen oder wirtschaftlichen Totalschaden können Sie die Kosten einer Ersatzbeschaffung verlangen. Diese berechnen sich nach den Kosten der Beschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges auf dem allgemeinen Fahrzeugmarkt abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges. Beide Schadenspositionen können von einem Sachverständigen ermittelt und in einem Schadensgutachten mitgeteilt werden.

Standkosten

Sofern Ihnen von Ihrer Werkstatt Standkosten für Ihr Fahrzeug berechnet werden, können Sie diese für den Zeitraum geltend machen, der für die Reparatur erforderlich ist. Die erforderliche Dauer wird in der Regel von dem Sachverständigen ermittelt. Darüber hinausgehende Zeiten können nicht berücksichtigt werden.

Zulassungskosten

Sofern Sie Ihr Fahrzeug nach dem Unfall ab- und ggfls. ein neues Fahrzeug anmelden müssen, sind sämtliche, hiermit verbundenen Kosten zu ersetzen. Insbesondere Gebühren des Straßenverkehrsamtes und Kosten für Nummernschilder fallen hierunter.

Wertminderung

Auf dem Gebrauchtwagenmarkt erzielt ein Fahrzeug, das bereits einen Sachschaden erlitten hat, einen geringeren Wert, als ein unfallfreies Fahrzeug. Auch die Differenz zwischen dem Marktwert eines unfallfreien Fahrzeuges zu ihrem verunfallten Fahrzeug, der sogenannte merkantile Minderwert, stellt eine regulierungspflichtige Schadensposition dar.

Rückstufungsschaden

Die finanziellen Einbußen, die Sie durch die Änderung Ihres Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung erleiden, stellen keinen ersatzfähigen Sachschaden dar. Denn dieser ergibt sich allein aus dem Schaden, den Sie selbst verursacht haben.

Ein Rückstufungsschaden durch Inanspruchnahme Ihrer Vollkaskoversicherung kann indes unter bestimmten Umständen ersatzfähig sein. Dieser Schaden ergibt sich nämlich aus der Schädigung ihres eigenen Fahrzeuges.

Finanzierungsschaden

Können Sie die Kosten der Reparatur oder der Neubeschaffung eines Fahrzeuges nicht aus eigenen Mitteln aufbringen und müssen Sie hierzu einen Kredit aufnehmen, so gehören die hierfür anfallenden Zinsen zum ersatzfähigen Sachschaden.

Verzinsung

Kommt die Versicherungsgesellschaft Ihres Unfallgegners mit der Regulierung in Verzug, hat sie die Schadensersatzsumme ab Eintritt des Verzuges mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen; dieser beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszins beträgt im Januar 2017 -0,88%, so daß Schadensersatzbeträge derzeit mit 4,12% zu verzinsen sind.

Die Versicherung kommt spätestens drei Monate nach Eingang der Schadensforderung in Verzug, wenn die Eintrittspflicht der Versicherung unstreitig ist und der Schaden vollständig beziffert wurde. Sie können der Versicherung indes auch eine kürzere aber angemessene Frist von mindestens drei Wochen setzen. Nach deren Ablauf ist die Schadensersatz-Forderung zu verzinsen.

Rechtsanwaltskosten

Nach der Rechtsprechung sind die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall stets erstattungsfähig.

Kostenpauschale

Die Regulierung der Unfallschäden verursacht bei Ihnen Kosten etwa für Telefonate, Porto, Fahrten zur Werkstatt und so weiter. Diese Kosten werden mit einem pauschalen Betrag in Höhe von 25,00 Euro abgerechnet.

Mehrwertsteuer

Die auf die Reparatur oder sonstige Schadenspositionen anfallende Mehrwertsteuer können Sie nur ersetzt verlangen, soweit Sie diese auch tatsächlich an die Werkstatt gezahlt haben. Haben Sie die Werkstattrechnung noch nicht beglichen oder wollen Sie auf eine Reparatur verzichten, können Sie nur den Nettobetrag, d.h. den Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer von den Haftungsgegnern verlangen. Sobald Sie die Rechnung aber vollständig, d.h. mit Mehrwertsteuer, bezahlt haben, können Sie den Differenzbetrag nachfordern.

Fiktive Schadensberechnung

Es wird Ersatz der Kosten geschuldet, die erforderlich sind, um den Schaden zu beseitigen. Daraus ergibt sich, dass die Reparatur nicht durchgeführt werden muss. Der Geschädigte kann vielmehr die Zahlung auch dann verlangen, wenn er das Fahrzeug nicht reparieren läßt.

Expertentipp:

Es gibt eine für den Durchschnittsbürger kaum überschaubare Anzahl möglicher regulierungsfähiger Sachschäden. Die Voraussetzungen der Regulierung der einzelnen Sachschäden sind teils schwer festzustellen.

Ebenso schwierig ist es, die genaue Höhe des Sachschadens zu ermitteln. Die regulierenden Versicherungsgesellschaften beschäftigen ein ganzes Heer von Spezialisten, deren Aufgabe es ist, die Regulierungssumme möglichst klein zu halten. Um Ihre Ansprüche effektiv und - vor allem - vollständig durchzusetzen, empfiehlt sich daher die Hinzuziehung einer rechtskundigen Stelle.

Personenschaden

Haben Sie bei einem Unfall Verletzungen erlitten, stehen Ihnen verschiedene Schadensersatzansprüche für den erlittenen Personenschaden zu.

Im Vordergrund steht natürlich Ihre ärztliche Behandlung. Hier werden die erforderlichen Arztkosten, sowie eine Vielzahl von weiteren Behandlungskosten, zum Beispiel für Reha-Massnahmen, Medikamente, Verbandmaterial und so weiter relevant.

Aber auch für die erlittenen Schmerzen und die damit verbundenen Einschränkungen Ihrer Lebensführung, können Sie eine Schmerzensgeld erhalten.

Hinterbliebene können das Schmerzensgeld eines Getöteten geltend machen und haben unter Umständen auch eigene Ansprüche gegen den Schädiger.

Schmerzensgeld

Grundsätzlich sieht das deutsche Recht den Ersatz immaterieller Schäden nicht vor. Eine wichtige Ausnahme sind indes Schadensersatzforderungen wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen kann für immaterielle Schäden eine „billige" (das bedeutet angemessene) Entschädigung in Geld verlangt werden, das sogenannte Schmerzensgeld.

Schockschäden

Einen besonderen Fall des Personenschadens, stellen die sogenannten Schockschäden dar. Diese können bei Personen auftreten, die von einer schwerwiegenden Verletzung oder gar Tötung eines nahen Angehörigen erfahren oder diese sogar selbst miterleben müssen. Unter engen Voraussetzungen können diese ebenfalls ein Schmerzensgeld wegen des Schockschadens verlangen.

Heilbehandlungskosten

Auch die Kosten einer erforderlichen Heilbehandlung, insbesondere Arztkosten, müssen von dem Schädiger gezahlt werden.

Erwerbsschaden

Kann ein Geschädigter infolge des Unfalles seiner Arbeit nicht mehr nachgehen, kann er seinen hierdurch entstandenen Erwerbsschaden ersetzt verlangen.

Haushaltsführungsschaden

Der Haushaltsführungsschaden umfasst den Schaden, der dadurch entsteht, dass der Geschädigte seinen Beitrag zur Haushaltsführung nicht leisten kann.

Vermehrte Bedürfnisse

Vermehrte Bedürfnisse ist die Bezeichnung für alle wiederkehrenden Aufwendungen, die der Geschädigte wegen der erlittenen Unfallschäden aufbringen muss. Hierher gehören etwa Pflegekosten, unfallbedingte Ausstattung der Wohnräume und so weiter.

Umbaukosten

Umbaukosten sind Kosten für Umbaumaßnahmen an der Wohnung oder dem Kraftfahrzeug des Geschädigten. Wenn Sie also aufgrund des Unfalls und der daraus resultierenden Verletzungen auf spezielle bauliche Veränderungen in Ihrem Wohnraum oder Auto angewiesen sind, können Sie die dafür entstandenen Kosten ersetzt verlangen.

Beerdigungskosten

Wurde ein Unfallteilnehmer getötet, haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Ersatz angemessener Beerdigungskosten. Sie müssen also nicht die Kosten ihres Angehörigen selbst tragen.

Unterhalt

Standen den Hinterbliebenen Unterhaltsansprüche gegen den Getöteten zu, sind diese von dem Schädiger zu tragen.

Schadensminderungspflicht

Der Geschädigte ist gehalten, den zu ersetzenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Hierzu muss er keine übertriebenen Anstrengungen auf sich nehmen. Der Geschädigte muss aber etwa ein beschädigtes Fahrzeug bestmöglich verkaufen, sich in ärztliche Behandlung begeben und so weiter.

Verjährung

Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verschuldens- oder Gefährungshaftung verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Schadensersatz-Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis von dem schädigenden Ereignis und der Person des Schädigers erhalten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat. Das ist bei Verkehrsunfällen regelmäßig der Fall, kann aber bei Unfallflucht von Bedeutung werden.

Ansprüche aus einem rechtskräftigen Titel, insbesondere einem gerichtlichen Urteil, verjähren in 30 Jahren. Dies ist insbesondere bei vermehrten Bedürfnissen und anderen Ansprüchen auf zukünftige Leistung von Bedeutung.

Expertentipp:

Lassen Sie keine Schadensersatz-Ansprüche verjähren. Wenden Sie sich zeitnah nach einem Unfall an eine rechtskundige Stelle und lassen Sie dort die einschlägigen Verjährungsfristen klären. So können Sie Rechtsverluste vermeiden.

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