Beleidigung im Straßenverkehr

Beleidigung im Straßenverkehr

Wer einen anderen beleidigt, macht sich strafbar. Auch die Beleidigung im Straßenverkehr ist kein Kavaliersdelikt. Selbst wenn Sie sich einer Situation gegenübersehen, die Ihren Adrenalinspiegel in die Höhe treibt, sollten Sie sich nicht verleiten lassen, andere Verkehrsteilnehmer zu beleidigen. Wenn Sie sich vergegenwärtigen, welches strafrechtliche Risiko Sie eingehen und wie relativ einfach es sein kann, sich trotz alledem im Zaum zu halten, sollten Sie derartige Ereignisse als Betriebsrisiko in Kauf nehmen.

Das Wichtigste

  • Die Beleidigung im Straßenverkehr ist ein Straftatbestand. Sie riskieren vorwiegend eine Geldstrafe. Rechnen Sie im Regelfall mit bis zu einem Nettomonatsgehalt. Die Tat wird nur auf Antrag der beleidigten Person verfolgt.
  • Es gibt keine pauschalen oder gesetzlich definierten Geldbeträge, mit denen Beleidigung im Straßenverkehr geahndet wird. Die Rechtsprechung entscheidet immer im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten.
  • Auch die Beleidigung eines Polizeibeamten beurteilt sich nach allgemeinem Recht. Da Polizisten im Straßenverkehr aber sozusagen an der „Front“ stehen, sind sie in besonderem Maße schützenswert.
  • Werden Sie wegen Beleidigung im Straßenverkehr angezeigt, sollten Sie sich anwaltlich nach Maßgabe des Inhalts der Ermittlungsakte verteidigen lassen. Vermeiden Sie eine eigene Stellungnahme, ohne genaue Kenntnis dessen, was Ihnen eigentlich vorgeworfen wird.

Beleidigung im Straßenverkehr ist alltäglich - Beispiel Stinkefinger

1500 EUR Geldstrafe und ein Monat Fahrverbot. Das Amtsgericht in Kulmbach hatte im Juli 2020 einen Autofahrer wegen Beleidigung im Straßenverkehr verurteilt, weil er in dem Augenblick, in dem er wegen einer Geschwindigkeitsübertretung geblitzt wurde, gut sichtbar seinen ausgestreckten Mittelfinger zeigte. Die Verkehrspolizisten, die das Blitzgerät bedienten, fühlten sich beleidigt und zeigten den Mann an.

Eigentlich wäre die Geschwindigkeitsübertretung von 11 km/h mit einem Verwarnungsgeld von 20 EUR erledigt gewesen. Das Amtsgericht beurteilte den erhobenen Mittelfinger in Richtung des Besitzers als eine Beleidigung der Verkehrspolizisten und verurteilte den Autofahrer zu einer Geldstrafe, die mindestens einem Monatsnettogehalt entsprechen dürfte (Quelle: Polizei Oberfranken). Das Beispiel veranschaulicht, dass es im Straßenverkehr immer empfehlenswert ist, einen ruhigen Kopf zu bewahren und auch in einer Situation, in der man sich herausgefordert fühlt, angemessen zu reagieren.

Was ist die Grundregel des Straßenverkehrs?

Erster Ansatzpunkt ist die Grundregel des Straßenverkehrs: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“ (§ 1 StVO). Aus dieser Grundregel lässt sich allerdings noch nicht ableiten, wie eine Beleidigung zu definieren ist. Die Grundregel setzt aber bereits Maßstäbe, wie Sie sich im Straßenverkehr verhalten sollten.

Beleidigung - was ist das strafrechtlich genau?

Wenn wir über Beleidigung im Straßenverkehr sprechen, gilt es, sich daran zu orientieren, wie Beleidigung definiert ist. Eine genaue Definition ist wichtig, um ein beleidigendes Verhalten von einem nicht beleidigenden Verhalten abzugrenzen. Oft läuft die Abgrenzung auf eine Gratwanderung hinaus.

Eine schlechthin beleidigende Äußerung gibt es als solche nicht. Ob eine Kundgabe als Nichtachtung oder Missachtung zu verstehen ist, kann nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, unter denen die Äußerung erfolgte, entschieden werden. Dabei sind Alter, Bildungsgrad und Stellung des Täters, die persönlichen Verhältnisse des Gegenübers, die Beziehungen zwischen den Beteiligten, ihr Verhältnis zueinander innerhalb der sozialen Ordnung und der Verkehrston in der betreffenden sozialen Schicht sowie die Ortsüblichkeit bestimmter Ausdrücke und die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Erst daraus ergibt sich, ob eine Äußerung eine Beleidigung darstellt oder als eine angemessene Reaktion zu verstehen ist.

Das Strafgesetzbuch definiert in § 185 StGB die Beleidigung als den rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch die vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. Missachtung oder Nichtachtung können den ethischen Wert eines Menschen treffen, den er als Mensch und Teil der Gesellschaft erwarten darf. Ob ein bestimmtes Verhalten als Beleidigung zu werten ist, hängt stets vom Einzelfall ab. Die Frage ist allein nach dem Strafgesetzbuch zu beurteilen.

Die Beleidigung infolge der Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung muss sich gegen eine andere Person richten, die die Kundgabe als Beleidigung auffasst. Auch wenn wie im Fall des Blitzerfotos die Polizeibeamten nicht direkt angesprochen waren, waren sie jedenfalls Adressaten des erhobenen Mittelfingers. Es reicht, wenn die Äußerung zur Kenntnisnahme durch eine andere Person bestimmt ist. Die Kundgabe kann wörtlich, bildlich, symbolisch und durch schlüssige Handlung erfolgen.

Weitere Beispiele: In einem ähnlichen Fall wurde von der Polizei eine Abstandsmessung mithilfe einer Videokamera durchgeführt. Ein Autofahrer, der die Videokamera bereits mehrere hundert Meter vorher erkannt hatte, brachte sein Missfallen über die Abstandsmessung dadurch zum Ausdruck, dass er hinter der Windschutzscheibe den ausgestreckten Mittelfinger (Stinkefinger) in Richtung der Videokamera zeigte. Auch er wurde damals zu einer Geldstrafe von 1200 DM verurteilt. Es reiche, wenn eine solche Äußerung über ein Medium, beispielsweise eine Videokamera übertragen werde. Eine derartige Geste stelle eine vulgäre Kundgabe der Missachtung gegenüber den mit der Auswertung der Videoaufnahmen befassten Amtspersonen dar. Die Einlassung des Autofahrers, er dachte, die Kamera sei noch nicht in Betrieb, wurde für nicht glaubwürdig und damit unbeachtlich gehalten (Bayerisches Oberstes Landesgericht DAR 2000, 277).

Beleidigung ist ein Antragsdelikt

Die Beleidigung wird von den Justizbehörden nur geahndet, wenn die beleidigte Person Strafanzeige erstattet und ausdrücklich auch Strafantrag stellt. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall gestellt werden, da die Sache ansonsten verjährt.

Welche Strafen sind zu erwarten?

§ 185 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an.

  • In der Praxis werden regelmäßig Geldstrafen zwischen 10 und 30 Tagessätzen verhängt. 30 Tagessätze entsprechen etwa Ihrem Nettomonatsgehalt.
  • Eine Haftstrafe brauchen Sie nur zu befürchten, wenn Sie als Wiederholungstäter in Erscheinung getreten sind und wiederholt haben erkennen lassen, dass Sie Schwierigkeiten haben, sich im Straßenverkehr angemessen und sozial adäquat zu verhalten. Um Ihre Einsichtsfähigkeit zu fördern, könnte durchaus eine Haftstrafe, die anfangs zur Bewährung ausgesetzt werden dürfte, in Betracht kommen.
  • Darüber hinaus müssen Sie mit einem zeitweiligen Fahrverbot rechnen.
  • Da die Ehre eines Menschen ein schützenswertes Rechtsgut ist, kommt auch ein Schmerzensgeld in Betracht. Haben Sie jedoch den anderen Verkehrsteilnehmer vorher provoziert, so dass dieser sich veranlasst sah, Ihnen den Stinkefinger zu zeigen, ist ein Schmerzensgeld keine Option.
  • Infolge der Neuregelung des Punktesystems brauchen Sie keine Punkte in Flensburg mehr zu befürchten. Vorher gab es für eine Beleidigung im Straßenverkehr bis zu 5 Punkte.

Gut zu wissen:

Wurde Ihnen im Zusammenhang mit einer Beleidigung im Straßenverkehr wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens der Führerschein entzogen, müssen Sie damit rechnen, im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis einem medizinisch-psychologischen Gutachten unterzogen zu werden. Stellt der Gutachter fest, dass Sie aufgrund von Beleidigungen bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, könnten Sie Probleme bekommen. Wer andere Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr beleidigt, zeigt, dass er unbeherrscht und aggressiv reagiert. Daraus könnten sich Zweifel ergeben, ob Sie für die Teilnahme am Straßenverkehr tatsächlich geeignet sind.

Was kostet Vogel zeigen, Scheibenwischer pp?

Sie dürfen nicht erwarten, dass Sie vornherein wissen, was Ihnen droht, wenn den Mittelfinger im Straßenverkehr zeigen oder sich sonst wie gegenüber anderen Verkehrsteilnehmer oder Polizeibeamten äußern. Es gibt keinen allgemeinverbindlichen Strafenkatalog oder Bußgeldkatalog für Beleidigung im Straßenverkehr. Die Gerichte urteilen immer im Einzelfall. Gerichtsentscheidungen, soweit sie veröffentlicht werden, geben aber bereits handfeste Orientierungshilfen, wie Beleidigungen im Straßenverkehr geahndet werden. Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Scheibenwischer-Geste = 1000 EUR
  • einen Polizisten duzen = 600 EUR
  • die Zunge herausstrecken = 150 EUR
  • dumme Kuh = 300 EUR
  • Idiot = 1500 EUR
  • alte Sau = 2500 EUR
  • den Vogel zeigen = 750 EUR

Ist Beamtenbeleidigung ein besonderer Straftatbestand?

Die Beamtenbeleidigung unterliegt wie jeder andere Beleidigung auch dem Straftatbestand des § 185 StGB. Da Beamte hoheitlich tätig sind und infolgedessen erwarten dürfen, dass sie in Ausübung ihres Berufs angemessen behandelt werden, sollten Sie einkalkulieren, dass eine Beamtenbeleidigung vielleicht etwas höher bestraft wird, als wenn Sie Ihren Nachbarn über den Zaun hinweg beleidigen.

Aus der Rechtsprechung sind Fälle bekannt, in denen der Täter mehrere hundert Euro Geldstrafe zahlen musste, weil er den Beamten geduzt hatte. Die Beurteilung „Trottel in Uniform“ kostete wohl 1500 EUR Geldstrafe. Auch wenn Sie Ihren Mittelfinger in eine Überwachungskamera halten oder Ihr ausgestreckter Mittelfinger im Blitzerfoto zu sehen ist, machen Sie sich wegen Beleidigung der dahinter stehenden Polizeibeamten strafbar.

Wer muss die Beleidigung im Straßenverkehr beweisen?

Geht es um Beleidigung im Straßenverkehr, bewegen wir uns im Strafrecht. Werden Sie angeklagt, muss der Staatsanwalt beweisen, dass Sie eine andere Person beleidigt haben. Der Fall, bei dem der Autofahrer wegen seines ausgestreckten Mittelfingers im Blitzerfoto zu sehen war, ist natürlich ein optimaler Beweis, aus der sich der betroffene Autofahrer kaum herausreden kann.

Ansonsten sind die Staatsanwaltschaft und das Gericht, das den Sachverhalt zu beurteilen hat, meist auf die Aussagen von Zeugen angewiesen. Als Zeuge wird regelmäßig diejenige Person vernommen, die sich von Ihnen beleidigt fühlt. Deren Aussage als Zeuge hat einen hohen Beweiswert. Möglicherweise hat ein Beifahrer alles mitbekommen. Letztlich kommt es darauf an, wie das Gericht den Sachverhalt und die Beweise würdigt. Kommt es zu der Überzeugung, dass Sie verantwortlich sind, wird es Sie verurteilen.

Expertentipp:

Werden Sie wegen Beleidigung im Straßenverkehr angeklagt, sollten Sie sich anwaltlich verteidigen lassen. Hüten Sie sich davor, selbst Stellung zu beziehen. Ihre Rechtsanwältin bzw. Ihr Rechtsanwalt wird von der Staatsanwaltschaft zunächst die Ermittlungsakte anfordern. Je nachdem, wie der Vorwurf in der Ermittlungsakte formuliert ist, gibt Ihre rechtliche Vertretung in Ihrem Namen eine Stellungnahme dazu ab. Angesichts der komplexen Materie werden Sie sich kaum in der Lage sehen, sich selbst angemessen zu verteidigen. Möglicherweise treffen Sie Aussagen, für die es in der Ermittlungsakte überhaupt keine Anhaltspunkte gibt. Im ungünstigsten Fall reden Sie sich um Kopf und Kragen.

Lohnt sich eine Anzeige wegen Beleidigung im Straßenverkehr?

Fühlen Sie sich als Verkehrsteilnehmer beleidigt, sollten Sie genau überlegen, ob Sie sich der Mühe unterziehen, eine Anzeige wegen Beleidigung im Straßenverkehr zu erstatten. Auch wenn Ihre Wut noch so groß ist, sollten Sie stets berücksichtigen, dass eine Strafanzeige und das damit einhergehende Strafverfahren gegen den vermeintlichen Täter mit einem hohen Aufwand verbunden ist.

Kommt es zur Gerichtsverhandlung, werden Sie als Zeuge geladen. Sie müssen in der Lage sein, den anwaltlichen Fragen der Gegenseite Paroli zu bieten und den Sachverhalt zur Überzeugung des Richters darzustellen. Sie müssen Zeit investieren und Ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Sie müssen einkalkulieren, dass Sie sich der unangenehmen Situation erneut stellen müssen, ohne zu wissen, was im Ergebnis herauskommt. Ob sich der ganze Aufwand wirklich lohnt, erscheint angesichts dessen, dass Sie im Straßenverkehr immer mit unangenehmen Gegebenheiten rechnen müssen, ausgesprochen fraglich. Auch könnte Ihnen morgen möglicherweise genau das Gleiche passieren.

Was tun gegen Wutausbrüche am Steuer?

Es ist absolut verständlich, wenn Ihnen als Autofahrer die Zornesröte ins Gesicht steigt, weil Sie schon wieder im Stau stehen, im morgendlichen Berufsverkehr nur im Schritttempo vorankommen, ein „Blindgänger“ Ihnen die Vorfahrt nimmt oder der Polizeibeamte Ihre Fahrzeugpapiere in Augenschein nimmt. Dennoch sollten Sie so gut wie alles, was Ihnen im Straßenverkehr passiert, als Betriebs- und Lebensrisiko betrachten. Sobald Sie sich als Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr bewegen, unterliegen Sie dem Risiko, dass irgendetwas passiert. Wollten Sie jegliche Risiken vermeiden, müssten Sie zu Hause bleiben. Es empfiehlt sich also, sich von vornherein darauf einzustellen, dass die Dinge nicht so laufen, wie Sie es gerne hätten. Vielleicht helfen Ihnen folgende gut gemeinte Empfehlungen:

  • Holen Sie tief Luft, wenn Sie sich beleidigt fühlen. Atmen Sie durch. Kurbeln Sie nicht sofort die Autoscheibe runter, um Paroli zu bieten. Bedenken Sie, dass Ihr erster Impuls immer emotional ist und nicht unbedingt von Logik geprägt sein dürfte.
  • Registrieren Sie, dass auch der andere Verkehrsteilnehmer, von dem Sie sich provoziert fühlen, nicht unbedingt die Absicht hat, Sie wirklich zu provozieren. Vielleicht war der Verkehrsteilnehmer einfach nur selbst überfordert oder einer Situation ausgesetzt, die er gar nicht beherrschen konnte.
  • Akzeptieren Sie, dass die Straße Ihnen nicht alleine gehört. Jeder Verkehrsteilnehmer hat das gleiche Recht, die Straße zu benutzen.
  • Bedenken Sie, dass auch Sie nicht der hundertprozentig perfekte Autofahrer sind und auch in jeder Sekunde selbst in eine Situation kommen können, in der sich andere Verkehrsteilnehmer durch Ihr Verkehrsverhalten provoziert fühlen. Auch Sie möchten dann nicht beleidigt werden.
  • Vermeiden Sie von vornherein, dass Sie sich einer Stresssituation aussetzen. Fahren Sie früh genug los, wenn Sie zeitig ans Ziel kommen wollen. Gönnen Sie sich eine Kaffeepause, wenn Sie lange unterwegs sind.
  • Hören Sie den Verkehrsfunk, um Baustellen und Staus zu umfahren.
  • Überlegen Sie, ob es Ihnen mehrere hundert Euro oder vielleicht ein ganzes Nettomonatsgehalt wert ist, ein, zwei oder drei Worte hinauszuschreien oder ob es nicht besser ist, sich zu beherrschen und das ersparte Geld in den nächsten Urlaub zu investieren.

Fazit

Angesichts des komplexen Straßenverkehrs ist das Thema emotional. Dennoch: Ohne Regeln und die gebotene Rücksichtnahme herrscht im Straßenverkehr Anarchie. Wenn wir uns alle mit der richtigen Einstellung ins Auto setzen, sollte es möglich sein, im Straßenverkehr miteinander auszukommen.

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