Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Entziehung der Fahrerlaubnis dient der Verkehrssicherheit. Die Allgemeinheit soll vor den Gefahren, die von ungeeigneten Fahrern ausgehen, geschützt werden.

Da zwischen der Begehung einer Verkehrsstraftat und der Rechtskraft eines Urteiles eine geraume Zeit vergehen kann, wurde die Möglichkeit geschaffen, die Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig zu entziehen.

Das Wichtigste

  • Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn dringende Gründe für eine spätere endgültige Entscheidung sprechen
  • Dazu muss der spätere endgültige Entzug mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten.
  • Der vorläufige Entzug ist eine Eilmaßnahme.
  • Sie muss daher in der Regel binnen sechs Monaten erfolgen.
  • Nach der Festsetzung sind die Gerichte gehalten, möglichst kurzfristig einen Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.
  • Jedenfalls nach mehr als 24 Monaten muss die vorläufige Entscheidung aufgehoben werden, wenn noch nicht über die endgültige Entziehung entschieden wurde.
  • Der vorläufige Entzug kann auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen beschränkt werden.

Wann wird die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet?

Voraussetzung ist das Vorliegen von dringenden Gründen für die Annahme, dass ein Gericht in einem späteren Verfahren den Entzug anordnen wird.

Das ist dann der Fall, wenn mit hoher, an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer späteren Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen ist.

Zweifel sind stets zu Gunsten des Verkehrsteilnehmers auszulegen (in dubio pro reo).

Gut zu wissen:

Die gebotenene hohe Wahrscheinlichkeit fehlt insbesondere dann, wenn die Fahrereigenschaft des Verkehrsteilnehmers nicht feststeht.

Eilbedürftigkeit

Diese vorläufige Entscheidung ist eine Eilmaßnahme.

Das heißt zum einen, dass diese kurzfristig nach dem Verkehrsverstoß angeordnet werden muss und zum anderen begrenzt die Eilbedürftigkeit die Dauer des vorläufigen Entzugs.

Eine allgemeingültig festgelegte Zeit, nach deren Ablauf eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr ausgesprochen werden kann, gibt es allerdings nicht.

Üblicherweise wird angenommen, dass sechs Monate nach dem Verkehrsverstoß diese vorläufige Maßnahme nicht mehr möglich ist.

Der Charakter als Eilmaßnahme gebietet auch, dass diese nur so kurz wie möglich aufrechterhalten bleibt.

Die Gerichte sind also verpflichtet, möglichst kurz danach eine Hauptverhandlung anzusetzen und endgültig über das Schicksal der Fahrerlaubnis des Verkehrsteilnehmers zu entscheiden.

Auch hier fehlen verbindliche zeitliche Vorgaben. Es wurde aber bereits ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten als zu lang angesehen; jedenfalls aber nach deutlich mehr als 24 Monaten muss die Maßnahme aufgehoben werden. Das gilt sogar dann, wenn der Verkehrsteilnehmer nach wie vor nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeeignet ist.

Willkürverbot

Diese Maßnahme darf nicht willkürlich angeordnet werden.

Hierher gehören Fälle, in denen gegen einen Strafbefehl das Rechtsmittel des Einspruchs oder gegen ein Strafurteil Berufung eingelegt wurde und nun erstmals ein vorläufiger Entzug beantragt wurde, ohne dass neue Tatumstände bekannt geworden wären.

Beschränkung auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen

Von der Maßnahme können bestimmte Arten von Fahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass der Zweck der Maßnahme hiervon nicht vereitelt wird.

So können bei einem Verkehrsverstoß mit einem privaten Fahrzeug ausnahmsweise Fahrerlaubnisse für Lkw oder Busse von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ausgenommen werden, wenn es bei Nutzung dieser Fahrzeuge bisher noch zu keinen Verkehrsverstößen gekommen ist. Auch landwirtschaftliche Fahrzeuge können ausgenommen werden, wenn dies zur Fortführung einer Berufsausbildung- oder -übung erforderlich ist.

Insgesamt ist die Rechtsprechung aber sehr zurückhaltend bei der Anwendung dieser Möglichkeit und legt einen sehr strengen Prüfungsmaßstab an.

Was kann ich gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis tun?

Gegen die Anordnung kann Beschwerde beim zuständigen Landgericht eingelegt werden.

Expertentipp:

Es ist indes nicht anzuraten, eine Beschwerde einzulegen.

Sofern keine neuen Tatumstände benannt werden können, erfolgt die Entscheidung nach Aktenlage. Es ist dann sehr unwahrscheinlich, dass die Entscheidung aufgehoben wird.

Da über die Beschwerde das nächsthöhere Gericht entscheidet, besteht zudem die Gefahr, dass das erstinstanzliche Gericht, das die Entscheidung über den vorläufigen Entzug fällt, hiervon beeinträchtigt wird. Außerdem wird das Verfahren vor der ersten Instanz durch die Versendung der Akten an das Beschwerdegericht verzögert.

Lassen Sie diese Fragen aber stets durch eine rechtskundige Stelle klären.

Liegen neue Tatumstände vor, zum Beispiel in Form von bisher unbekannten Zeugen, kann auch ein Antrag auf Aufhebung bei dem Gericht beantragt werden.

Mit der Beschwerde kann auch beantragt werden, die Anordnung auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen zu beschränken.

Expertentipp:

Im Falle der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis kommt es darauf an, so schnell wie möglich zu handeln.

Lassen Sie also so schnell als möglich klären, ob eine Verteidigung gegen eine solche Maßnahme erfolgversprechend ist.

Diese Prüfung sollten Sie unbedingt einer rechtskundigen Person überlassen. Eine Fehlentscheidung in dieser Lage kann zu einer deutlichen Verlängerung Ihrer Zeit ohne Führerschein führen.

Es lohnt sich auch gegebenenfalls, einen Antrag auf Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten zu stellen. Insbesondere für Berufskraftfahrer läßt sich so eine möglicherweise existenzielle Bedrohung durch den Verlust des Führerscheins abwenden.

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