Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde

Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde

Dass Gerichte einen Fahrerlaubnisentzug anordnen können, dürfte allgemein bekannt sein. Doch können die Fahrerlaubnisbehörden selbst ebenfalls die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen. Hierbei werden dieselben Maßstäbe angelegt, wie bei der erstmaligen Erteilung der Fahrerlaubnis. Insbesondere muss der Verkehrsteilnehmer zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet und befähigt sein. Ist das nicht mehr der Fall, wird die Fahrerlaubnis auch ohne gerichtliche Entscheidung entzogen.

Das Wichtigste

  • Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, wenn der Führerscheininhaber nicht geeignet oder befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
  • Die Eignung des Führerscheininhabers kann aus körperlich-geistigen Gründen fehlen. Die körperliche oder geistige Eignung fehlt insbesondere bei bestimmten schweren Erkrankungen.
  • Die charakterliche Eignung fehlt bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze.
  • Insbesondere das Fahren unter Alkoholeinfluss begründet den Verdacht einer fehlenden Eignung.
  • Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die auf einen Mangel der Eignung oder Befähigung schließen lassen, kann die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt durch ärztliche Gutachten oder medizinisch-psychologische Gutachten (MPU) aufklären.
  • Bei Weigerung, ein rechtmäßig angefordertes Gutachten vorzulegen oder sich untersuchen zu lassen, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf eine fehlende Eignung schließen.
  • Die fehlende Eignung wird gesetzlich vermutet, wenn der Führerscheininhaber mehr als 3 Punkte im Fahreignungsregister (FAER) aufweist. Der Fahrerlaubnisentzug kann von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde daher angeordnet werden bei fehlender Eignung des Führerscheininhabers oder bei einer entsprechenden Punkteeintragung im Fahreignungsregister.

Fehlende Eignung oder Befähigung des Führerscheininhabers

Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis, also der Führerscheinprüfung, wird eingehend untersucht, ob eine Person geeignet und befähigt ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Erlangt die Fahrerlaubnisbehörde zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von Umständen, die dafür sprechen, dass ein Führerscheininhaber nicht mehr geeignet oder befähigt zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist, so hat sie die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen. Hierzu müssen gegebenenfalls Gutachten eines Arztes oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung eingeholt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde trägt also die Beweislast für die fehlende Eignung oder Befähigung des Führerscheininhabers.

Mangelnde Eignung

Die Fahrerlaubnisbehörde muss ausreichende Gründe für die Einleitung eines Verfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis angeben können. Eine nur entfernte Möglichkeit eines Eignungsmangels reicht nicht aus. Es muss vielmehr bei einer lebensnahen Betrachtung die ernsthafte Besorgnis der fehlenden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen. Die Behörde darf also nicht ins „Blaue hinein“ den Führerscheinentzug betreiben.

Körperliche und geistige Eignung

Die körperliche Eignung fehlt, wenn ein Mangel vorliegt, der weder technisch, noch medikamentös oder psychologisch behoben werden kann. Hierzu sind in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Krankheitsbilder aufgelistet, die erfahrungsgemäß einer körperlichen Eignung entgegenstehen. Diese Auflistung ist nicht abschließend. D.h. es können andere Krankheitsbilder bestehen, die ebenfalls zu einer fehlenden Eignung führen. Unter Umständen kann auch bei Vorliegen eines der Krankheitsbilder wegen ganz besonderer Umstände eine Eignung gleichwohl gegeben sein.

Gut zu wissen:

Eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen liegt demnach beispielsweise nicht vor bei

  • Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit
  • Diabetes mellitus mit Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen
  • schwerer Niereninsuffizienz mit erheblichen Beeinträchtigungen
  • Epilepsie (Ausnahme: 1 Jahr anfallfrei)

Auch die Sehfähigkeit gehört zur körperlichen Eignung. So darf zum Beispiel bei einem Führerschein der Klasse B eine Sehschärfe von 0,5 nicht unterschritten werden.

Zu den Mängeln im geistigen Bereich zählen alle Mängel, die dazu führen, dass klar erkennbare Gefahren missachtet oder eine extrem desorientierte Fahrweise zutage treten.

In diesem Zusammenhang muss auf altersbedingte Ausfallerscheinungen hingewiesen werden. Hohes Alter allein ist indes kein ausreichender Grund für ein Verfahren zur Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung.

Diese Fahrer kompensieren altersbedingte Leistungseinschränkungen in der Regel durch eine langjährige Fahrpraxis und Einschränkung ihres Fahrverhaltens (Zum Beispiel, indem sie nur noch bei Tage oder nur noch ihnen bekannte Wege fahren).

Anlass zu einer Prüfung besteht aber etwa dann, wenn in einem Unfall altersbedingte Ausfallerscheinungen unfallverursachend gewirkt haben. Das gleiche gilt für „jugendtümliche“ Fahrer, zumal für diese durch den Führerschein auf Probe ein ausreichendes Verfahren zur Prüfung der Eignung zur Verfügung steht.

Charakterliche Eignung

Eine Person ist charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sie erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Der charakterliche Mangel wird hierbei in einer dauerhaften Gleichgültigkeit gegenüber sozialen Regeln und den Rechten anderer oder einem hohen Aggressionspotential gesehen. Der bei weitem häufigste Grund für eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines charakterlichen Mangels ist das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss.

Bei einer krankhaften Alkoholabhängigkeit wird dabei die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend angeordnet. Bei einem Alkoholmissbrauch kommt es darauf an, ob der Führerscheininhaber noch in der Lage ist, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen, er also nicht in alkoholisierten Zustand fährt. So führt wiederholtes alkoholisiertes Führen eines Kraftfahrzeuges dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörde die charakterliche Eignung des Führerscheininhabers durch Einholung eines Gutachtens prüfen darf.

Auch der Missbrauch von Cannabis oder Medikamenten führt zu einer fehlenden charakterlichen Eignung.

Mangelnde Befähigung

Die Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges wird bei der Fahrerlaubniserteilung im Rahmen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung festgestellt. Gelangt die Fahrerlaubnisbehörde also aufgrund konkreter Tatsachen zu der berechtigten Annahme, einem Führerscheininhaber fehle es an den erforderlichen theoretischen Kenntnissen (also insbesondere Kenntnissen der verkehrsrechtlichen Vorschriften) oder an den erforderlichen praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten, kann sie die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen.

Einholen von Gutachten

Bei Einnahme “harter Drogen„ wird der Führerscheinentzug sofort und ohne ärztliche Begutachtung erfolgen.

In allen anderen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Prüfung der Eignung und Befähigung eines Führerscheininhabers Gutachten eines Arztes oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anfordern.

Weigert sich der Führerscheininhaber, die angeforderten Untersuchungen vornehmen zu lassen oder legt er die geforderten Gutachten nicht fristgerecht vor, kann die Fahrerlaubnisbehörde von der Ungeeignetheit des Führerscheininhabers ausgehen. In diesem Fall wird also die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet.

Die Anordnung muss aber verhältnismäßig sein. So wird bei einem erstmaligen leichteren Verstoß ein ärztliches Gutachten ausreichend sein und erst bei erneuten Verstößen ein, nicht eben billiges, medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert werden dürfen.

Eintragungen im Fahreignungsregister

Der Führerscheinentzug ist nach dem Straßenverkehrsgesetz dann anzuordnen, wenn der Führerscheininhaber acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister aufweist und das Fahreignungs-Bewertungssystem ordnungsgemäß durchlaufen wurde.

Fahreignungsregister (FAER)

Seit dem 1. Mai 2014 gilt ein neues Fahreignungs-Bewertungssystem.

Danach werden Schwerwiegende Verkehrsstraftaten, wie zum Beispiel das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort, mit drei Punkten, sonstige Verkehrsstraftaten und schwerwiegende Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten und sonstige Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt in das Fahreignungsregister eingetragen.

Fahreignungs-Bewertungssystem

Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Führerscheininhaber in einem abgestuften Verfahren auf die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis hinzuweisen.

Bei vier bis fünf Punkten ist der Führerscheininhaber schriftlich zu ermahnen, ergeben sich sechs oder sieben Punkte, erfolgt eine schriftliche Verwarnung und bei acht oder mehr Punkten ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Eine Verwarnung darf erst ausgesprochen werden, nachdem der Führerscheininhaber ermahnt wurde, ein Führerscheinentzug ist erst zulässig nach Ermahnung und Verwarnung.

Verfahren bei Entziehung

Erreicht ein Führerscheininhaber acht Punkte im Fahreignungsregister, so gilt er von Gesetzes wegen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Führerscheinentzug muss in diesem Fall entzogen werden. Ein Ermessen hat die Behörde also nicht.

Gut zu wissen:

Eine Tilgung der Gesamtpunktzahl, die erst nach der Entziehungs-Verfügung wirksam wird, kann an der Entziehung der Fahrerlaubnis nichts mehr ändern.

Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Punkteeintragung darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Ablieferung des Führerscheins erteilt werden. Hierbei wird in der Regel eine Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gefordert.

Rechtsschutz

Gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Verwaltungsrechtsweg, also Widerspruch, soweit dieser nicht landesrechtlich entbehrlich ist und Klage zum Verwaltungsgericht gegeben.

Hierbei haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Führerscheinentzug bleibt während der Dauer des Verwaltungsstreitverfahrens bestehen.

Expertentipp:

Tritt die Fahrerlaubnisbehörde wegen einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an Sie heran, sollten Sie sich umgehend in rechtskundige Beratung begeben.

Die Prüfung der Geeignetheit und Befähigung ist komplex und erfordert weitreichende Kenntnisse des Fahrerlaubnisrechts.

Werden Gutachten angefordert, lohnt sich ein genauer Blick auf die angeführten Tatsachen. Denn ohne ausreichende Tatsachengrundlage darf eine ärztliche Begutachtung oder die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht angeordnet werden.

Werden in dieser Phase Fehler gemacht, sind diese später nur schwer oder gar nicht zu beseitigen.

Wegen der weitreichenden Folgen der Entziehung der Fahrerlaubnis sollten Sie hier nichts auf eigene Faust angehen, sondern fachkundigen Rat in Anspruch nehmen.

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