Neuerungen im Verkehrsrecht 2023

Autofahrende aufgepasst – Was gibt es Neues im Verkehrsrecht im kommenden Jahr?

Umtausch alter Führerscheine

Rosafarbene und graue Führerscheine müssen durch ein fälschungssicheres Dokument im Format einer Scheckkarte ersetzt werden. Die Umtauschfristen der Führerscheine hängen vom Ausstellungsjahr und dem Geburtsjahr des Fahrers ab.

Wurde der Führerschein ab dem 1. Januar 1999 bis einschließlich 18. Januar 2013 ausgestellt, zählt das Ausstellungsjahr des Führerscheins. Diese Führerscheine müssen erstmals bis 2026 ausgetauscht werden.

Neuregelung der Förderung von E-Autos und Plug-in-Hybriden

Ab Januar werden nur noch Fahrzeuge gefördert, die nachweislich einen positiven Schutzeffekt auf das Klima haben. Im Detail:

  • Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge bekommen keinen Umweltbonus mehr.
  • Der Bundesanteil zur Förderung elektrischer Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge beträgt für Fahrzeuge mit Nettolistenpreis bis zu 40.000 EUR ab Januar statt 6.000 EUR nur noch 4.500 EUR, mit Nettolistenpreis zwischen 40.000 EUR und 65.000 EUR statt 5.000 nur noch 3.000 EUR.
  • Elektrofahrzeuge ab 65.000 EUR Kaufpreis erhalten weiterhin keine Förderung.
  • Leasingfahrzeuge werden nicht mehr gefördert, soweit die Vertragslaufzeit unter zwölf Monaten liegt.
  • Die Förderung von E-Autos soll ab 1. September 2023 auf Privatpersonen gestellt werden.

Corona-Maske gehört in den Verbandskasten

Ab Februar 2023 müssen Verbandskästen in Kraftfahrzeugen zwei Corona-Masken enthalten. Sie sind als Ergänzung der Ausrüstung im Erste-Hilfe-Kasten gedacht. Die entsprechende DIN-Norm 13164 wurde bereits angepasst. Die Norm gilt auch dann, wenn die Risiken wegen Corona nicht mehr bestehen. Da derzeit noch unklar ist, ob OP-Masken oder FFP2-Masken gefordert sind, kann es sich empfehlen, beide Varianten in den Verbandskasten einzulegen.

Hersteller von Verbandskästen dürfen alte Modelle in einer Übergangsfrist weiterhin verkaufen. Autofahrende müssen also nicht zwingend einen neuen Verbandskasten erwerben. Solange das Verfallsdatum bei älteren Verbandskästen (DIN 13164 Januar 1998 und Januar 2014) noch nicht erreicht ist, reicht es, zwei Masken hineinzustecken. Wer ohne Maske im Verbandskasten kontrolliert wird, riskiert ein Bußgeld von 10 Euro.

Ab Februar 2023 muss sich im Verbandskasten auch nur noch ein Dreieckstuch befinden. Das Verbandstuch der Größe 40 × 60 cm wird nicht mehr benötigt. Details regelt DIN 13164.

Es besteht nach wie vor keine Verpflichtung, die Maske im Auto zu tragen. Auch wer die Maske trägt, verstößt nicht gegen das Verhüllungsverbot des § 23 Abs. IV StVO, soweit die Augenpartie erkennbar ist und die Sicht des Fahrers nicht beeinträchtigt wird. Das Verhüllungsverbot soll nur sicherstellen, dass der Fahrzeugführer als Person erkennbar bleibt.

Änderung der Typenklassen in der Kfz- Versicherung

Die Einordnung eines Fahrzeuges in die Typenklasse bestimmt, ob 2023 mehr oder weniger Prämien für die Kfz-Versicherung zu zahlen ist. Betroffen sind nach Einschätzung des ADAC etwa 12 Millionen Autofahrende. Davon werden voraussichtlich 8 Millionen höhere Versicherungsbeiträge zahlen müssen. Grund für die Beitragserhöhungen seien die gestiegenen Kosten für

  • Ersatzteile,
  • Mietautos
  • und Lohnkosten,

die bei der Schadenregulierung anfallen.

49 EUR-Ticket im Nah- und Regionalverkehr

Zum 1. April 2023 soll das 49 EUR-Ticket (Deutschlandticket) starten. Es soll digital als auch als Plastikkarte verfügbar sein. Es gilt jeweils einen Monat und ist nur im monatlich kündbaren Abonnement erhältlich.

E-Auto bringt Geld

Halter von Elektroautos können seit 2022 beim Quotenhandel eine Prämie bekommen. Diese THG-Quote gilt auch 2023. Die Halter dieser Fahrzeuge verkaufen sozusagen „eingespartes Treibhausgas“.

Automatisiertes Fahren auf Autobahn bis 130 km/h

Ab 1. Januar 2023 wird die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen für automatisiert fahrende Fahrzeuge von 60 km/h auf nunmehr 130 km/h heraufgesetzt. Auch ein Spurwechsel soll dann erlaubt sein. Trotz dieser Regelung dürfte noch einige Zeit ins Land gehen, bis die Hersteller derartige Fahrzeuge anbieten können. Der Staupilot von Mercedes mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h soll derzeit das einzige genehmigte System dafür sein.

Euro 6e Abgasnorm für neu typgenehmigte PKW

Die Abgasnorm Euro 6 wird durch die Euro-7-Abgasnorm abgelöst. In einer Übergangsfrist sollen ab 1. September 2023 mit der Abgasnorm „Euro-6e“ für neu typgenehmigte PKW die Übereinstimmungsfaktoren für RDE-Messungen (RDE, Real Driving Emissions) herabgesetzt werden und zwar für Stickoxide von bisher 1,43 auf 1,1 sowie für die Partikelzahl PN von bisher 1,5 auf 1,34. Diese Anforderungen sollen dann für die Erstzulassung von neuen Pkw ab 1. September 2024 verbindlich vorgeschrieben werden (Quelle ADAC).

Verschärfte Sicherheitskriterien bei Autotests

2023 verschärft die Crashtest Organisation Euro NCAP die Kriterien für die aktive und passive Sicherheit neuer Fahrzeuge. Die Tests sollen anspruchsvoller werden und vorausschauende Assistenzsysteme stärker berücksichtigen. So dürfte es deutlich schwieriger werden, die maximale Bewertung von fünf Sternen in der Sicherheitsbewertung zu bekommen.

Vollstreckung von Bußgeldern in der Schweiz

Ab 2023 sollen in der Schweiz verhängte Bußgelder auch in Deutschland vollstreckt werden können. Das dafür maßgebliche Abkommen ist in Arbeit.

E-Vignette für Schweiz

Für 2023 soll in der Schweiz eine E-Vignette eingeführt werden. Sie ergänzt die bisherige Klebevignette und kostet 40 Schweizer Franken (40,70 EUR).

Vignette für Österreich wird teurer

Das „10-Tages-Pickerl“ kostet ab 2023 statt 9,60 EUR, nunmehr 9,90 EUR. Der Preis für die Zwei-Monats-Vignette steigt um 0,80 EUR auf 29 EUR. Die Jahresvignette kostet mit 96,40 EUR nunmehr 2,60 EUR mehr als in 2022.

Datenschutz bei Datensammlung im Fahrzeug

Bereits jetzt erfassen Fahrzeuge bei der Fahrt eine Vielzahl von Informationen und geben diese an Dritte weiter. Umstritten ist, welche Regeln für den Umgang mit diesen Daten gelten sollen. Insoweit erscheint mehr Transparenz geboten. Autofahrende sollten die Möglichkeit haben, die Verarbeitung und Weiterleitung von Daten auf einfachem Wege abschalten zu können, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben oder zwingend für den sicheren Fahrbetrieb erforderlich sind. Auch der ADAC plädiert dafür, dass Hersteller offenlegen müssen, welche Daten sie erheben. Neutrale Institutionen sollten die Erhebung datenschutzrechtlich prüfen können. Es ist zu hoffen, dass diese Diskussion weiterhin Fahrt aufnimmt.

Rückblick: Urteile im Straßenverkehrsrecht 2022

Welche Gerichtsentscheidungen aus dem Jahr 2022 haben sich hervorgetan?

Nicht jede Geschwindigkeitsübertretung ist vorsätzlich

Wer zu schnell auf der Straße unterwegs ist, kann sich nicht darauf berufen, die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bemerkt zu haben. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom 11.7.2022, Az. 1 OWi 2 Rs 39/21) sprach einen Autofahrer jedoch vom Vorwurf der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung frei. Der Autofahrer hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 22 km/h überschritten und wurde vom Amtsgericht zuvor zu einer Geldbuße von 140 EUR verurteilt. Die Höchstgeschwindigkeit war aufgrund einer Baustelle herabgesetzt worden. Das OLG Zweibrücken hob diese Entscheidung auf:

  • Die vergleichsweise niedrige Übertretung von 22 km/h sei für den Fahrer nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen.
  • Die sensorisch wahrnehmbaren Merkmale des zu schnellen Fahrens fallen umso geringer auf, je geringer der Abstand zwischen zugelassener und tatsächlicher Geschwindigkeit ist.
  • So sei eine Differenz zwischen erlaubten 100 km/h und tatsächlich gefahrenen 140 km/h für den Fahrer deutlich erkennbarer als eine Differenz zwischen 60 km/h und 84 km/h, obwohl das relative Maß der Überschreitung jeweils gleich sei.
  • Dies gilt erst recht innerhalb einer Baustelle, bei der aufgrund von Unebenheiten der Fahrbahn auch bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit regelmäßig höhere Fahrgeräusche auftreten.

Geschwindigkeitsbegrenzung auf Radweg möglich

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hatte in 2021 in der Bergmannstraße für den Fahrradweg eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h angeordnet. Das Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 18.7.2022, Az. 11 L 280/22) wies die Beschwerde eines Radfahrers zurück, dass sein Fahrrad keinen Tacho habe und er die Geschwindigkeit kaum einschätzen könne. Außerdem bestehe keine Gefährdungslage. Das Gericht stellte klar, dass die Anordnung aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs rechtmäßigerweise erfolgt sei:

  • In der Bergmannstraße habe aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestanden.
  • In den Vorjahren seien eine Vielzahl von Fahrradunfällen mit zwei Schwerverletzten zu verzeichnen gewesen.
  • Die Verkehrsverhältnisse seien von einer besonders hohen Dichte an Fußgängern, Fahrrad- und Autofahren geprägt.
  • Auch sei die Zahl querenden Fußgänger deutlich angestiegen.
  • Für Radfahrende ist es schwierig, aber nicht unmöglich, die Geschwindigkeit zu kontrollieren.

Bremsen wegen Kleintieren nur ohne Gefährdung des Verkehrs

Taucht auf der Straße ein Fuchs auf, darf der Autofahrer nur bremsen, wenn er ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bremsen kann. Bremst der Fahrer jedoch abrupt ab und verursacht einen Auffahrunfall durch das nachfolgende Fahrzeug, kann er allenfalls zwei Drittel seines Schadens ersetzt verlangen. Dies gelte umso mehr, als dem auffahrenden Fahrzeug kein zu geringer Sicherheitsabstand nachgewiesen werden konnte. Insoweit rechtfertige allenfalls die Betriebsgefahr des Fahrzeuges eine Schadensbeteiligung von einem Drittel.

Das Amtsgericht Pfaffenhofen (Urteil vom 16.9.2022, Az. 1 C 130/22) wies einen weitergehenden Schadensersatzanspruch des Unfallverursachers ab. Diese habe ohne einen zwingenden Grund verkehrswidrig abgebremst. Bei der dafür notwendigen Abwägung stelle ein Kleintier ein weniger schützenswertes Rechtsgut dar als das nachfolgende Fahrzeug.

Spätestens bei Stillstand Rettungsgasse bilden

Ein Autofahrer wurde zu einer Geldbuße verurteilt (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.09.2022, Az. 2 Ss (OWi) 137/22), weil er nicht sofort reagiert hatte, als auf der Autobahn der Verkehr wegen einer Baustelle zum Stocken kam. Es bestehe keine Überlegungsfrist. Eine Rettungsgasse müsse sofort gebildet werden.

Alles in allem

Das neue Jahr hält einige Änderungen bereit, deren genaue Umsetzung noch abzuwarten ist. Wir wünschen Ihnen eine gute Fahrt und werden Sie auch im kommenden Jahr auf dem Laufenden halten!

Archiv: Neuerungen der vergangenen Jahre

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