Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, umgangssprachlich auch Unfallflucht genannt: Wohl jeder hat schon einmal davon gehört.

Jede Strafvorschrift dient dem Schutz eines besonderen Schutzgutes. Im Falle des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) sollen im öffentlichen Interesse die zur Klärung zivilrechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten erforderlichen Feststellungen im unmittelbaren Anschluss an den Unfall ermöglicht werden (BGH, Beschluss vom 21.06.1961, 4 StR 544/60).

Aber was genau passiert eigentlich, wenn man nach einem Verkehrsunfall einfach weiterfährt?

Das Wichtigste

  • Nach einem Unfall müssen Sie allen anwesenden Beteiligten oder geschädigten Personen Feststellungen über ihre Person, ihr Fahrzeug und die Art Ihrer Unfallbeteiligung ermöglichen.
  • Sind keine berechtigten oder geschädigten Personen anwesend, müssen Sie:
    • eine nach den Umständen angemessene Zeit am Unfallort warten und
    • die Feststellungen unverzüglich gegenüber den Berechtigten oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle nachholen.
    • das Nachholen der Feststellungen muss auch erfolgen, wenn Sie sich berechtigterweise vom Unfallort entfernt haben.
    • Außerdem müssen Sie Ihr Fahrzeug für eine angemessene Zeit für Untersuchungen bereithalten.
  • Verstoßen Sie gegen diese Pflichten, drohen empfindliche Strafen und der Entzug der Fahrerlaubnis.

Strafbarkeit

Kurz gesagt: Sie machen sich strafbar, wenn Sie Unfallflucht begehen. Die Straferwartung reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Ferner kann ein Fahrverbot angeordnet oder sogar die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Es handelt sich bei der Fahrerflucht also keinesfalls um ein Kavaliersdelikt. Diese Taten werden von Polizei und Staatsanwaltschaft konsequent verfolgt und von den Gerichten ebenso konsequent abgeurteilt.

Aber wann erfüllen Sie den Tatbestand „Unerlaubtes Entfernens vom Unfallort?“

Wann liegt ein Unfall vor?

Da die Strafbarkeit nur eintritt, wenn man sich nach einem Unfall im Straßenverkehr von einem Unfallort entfernt, muss zunächst geklärt sein, wann überhaupt ein Unfall im Sinne des § 142 StGB vorliegt.

Begriff des Unfalls

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter dem Begriff des Verkehrsunfalles

jedes mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis zu verstehen, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird

BGH, Urteil vom 27.07.1972, 4 StR 287/72

Nur bei ganz unerheblichen Schädigungen darf ein Verkehrsteilnehmer also davon ausgehen, dass kein Unfall vorliegt. Doch wann ist das der Fall?

Ein belangloser Bagatellschaden liegt nur dann vor, wenn der Unfallverursacher sicher davon ausgehen kann, dass der Geschädigte seinen Schaden nicht geltend machen wird. Das wird nur bei Schäden in Höhe von etwa 25,00 € angenommen.

Hierbei ist aber zu bedenken, dass die Schadenhöhe nach objektiven Maßstäben bestimmt wird. Es kommt also nicht darauf an, welchen subjektiven Eindruck Sie von der Schadenshöhe haben. Zudem sind nicht alle Schäden ohne Weiteres erkennbar. So kann sich an einem Kunststoffstoßfänger nur ein kleiner Kratzer zeigen, an dahinterliegenden, von außen nicht sichtbaren, Teilen können aber weitere Schäden vorhanden sein.

Es ist daher äußerste Vorsicht bei der Annahme eines Bagatellschaden angezeigt. Gehen Sie im Zweifel nicht von einem belanglosen Schaden aus.

Im Straßenverkehr

Der Unfall muss im Straßenverkehr stattgefunden haben. Vorfälle im Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr scheiden also aus.

Zum Straßenverkehr gehören alle Flächen, die entweder durch gesetzliche Vorschrift der Allgemeinheit gewidmet sind (Bundes- und Landstraßen sowie kommunale Straßen und Wege) oder die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern zur Benutzung offen stehen.

Zum Straßenverkehr gehören daher auch Privatgrundstücke, sofern deren Nutzung für die Allgemeinheit freigegeben wurde. Hierzu zählen insbesondere

  • Parkplätze von Supermärkten oder anderen Unternehmen,
  • Tankstellen und
  • Parkhäuser.

Nicht hierher gehören Privatgrundstücke, für die eine Nutzung durch die Allgemeinheit nicht eröffnet ist, also bspw. alle Grundstücke, die durch Schranken, Tore o.ä. vom allgemeinen Straßenverkehr getrennt sind.

Begriff des Unfallbeteiligten

Nur Unfallbeteiligte können sich durch ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort strafbar machen.

Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

§142 Abs. 5 StGB, §34 Abs. 2 StVO

Es reicht also aus, wenn jemand auch nur möglicherweise zur Verursachung eines Unfalles beigetragen haben kann oder ein nicht ganz unbegründeter Verdacht einer Unfallverursachung besteht.

Um einen weit verbreiteten Irrtum auszuräumen: Nicht nur Kraftfahrer oder Radfahrer können ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort oder Unfallflucht begehen, sondern auch Fußgänger. Bricht beispielsweise ein Fußgänger im Vorbeigehen den Außenspiegel eines Pkw ab, so ist er Unfallbeteiligter und ihn treffen sämtliche Pflichten des §142 StGB.

Wann habe ich mich vom Unfallort entfernt?

Ein Unfallbeteiligter hat sich dann vom Ort des Unfalls entfernt, wenn er den Unfallbereich soweit verlassen hat, dass er seinen Feststellungspflichten nicht mehr nachkommen kann.

Außerdem auch dann, wenn sich der Unfallbeteiligte außerhalb des Bereiches aufhält, in dem ihn Feststellungsinteressenten vermuten und nach ihm fragen würden.

Eine starre Angaben von Metern kann also nicht gemacht werden. Bereits eine sehr geringe Entfernung kann ausreichen, etwa wenn sich eine Menschenansammlung gebildet hat und der Unfallbeteiligte dort hineingeht.

Ebenso hat sich derjenige vom Unfallort entfernt, der sich in seine nahegelegene Wohnung begibt, selbst wenn diese allen Beteiligten bekannt ist.

Ein Entfernen vom Unfallort liegt aber dann nicht vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter im Einvernehmen mit dem anderen Beteiligten oder um eine Behinderung des Straßenverkehrs zu vermeiden zu einem Standplatz in circa 100 m Entfernung begibt. In diesem Falle müssen aber die Feststellungen unverzüglich nachgeholt werden.

Pflichten der Unfallbeteiligten

Aber welche Pflichten treffen Sie nun, wenn es zu einem Unfall gekommen ist?

Kurz gesagt müssen Sie

  • zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung
    • Ihrer Person,
    • Ihres Fahrzeuges und
    • die Art Ihrer Beteiligung
    durch Ihre Anwesenheit und durch die Angabe, dass Sie an dem Unfall beteiligt sind, ermöglichen.
  • Sofern niemand bereit war, diese Feststellungen entgegenzunehmen, eine nach den Umständen angemessene Zeit warten.
  • Nach Ablauf der Wartefrist oder wenn Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt haben, müssen Sie diese Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen.

Wie Sie sehen, finden sich in den Vorgaben des Gesetzgebers einige erklärungsbedürftige Begriffe. Diese werden wir nachstehend erörtern und erklären.

Feststellungen ermöglichen

Ihre Verpflichtungen richten sich danach, ob jemand bereit ist, Feststellungen zu dem Unfall zu treffen oder nicht.

Als eine solche Person kommt natürlich insbesondere jeder andere Unfallbeteiligte in Betracht. Aber auch gegenüber anderen hinzukommenden Personen, wie etwa dem Eigentümer eines unfallbeteiligten Fahrzeuges oder Angehörigen einer verletzten oder gar getöteten Person, müssen Feststellungen getroffen werden. Gleiches gilt für Personen, die zugunsten eines anderen Unfallbeteiligten oder Geschädigten Feststellungen treffen und diese an den Berechtigten weitergeben wollen. Geschädigter ist dabei jeder, der durch den Unfall einen materiellen, physischen oder psychischen Schaden erlitten hat.

Was müssen Sie nun einem Feststellungsinteressenten konkret mitteilen?

Das Gesetz zählt die erforderlichen Angaben (Person des Fahrers, Fahrzeug und Art der Beteiligung) explizit auf. Durch diese Aufzählung wird deutlich, dass grundsätzlich zu allen genannten Punkten Angaben gemacht werden müssen.

Angaben zur Person

Sie müssen Feststellungen zu Ihrer Person ermöglichen. Das heißt, Sie müssen Ihren vollständigen Namen und Ihre Anschrift mitteilen und die Überprüfung dieser Angaben durch Vorlage eines Personalausweises oder amtlichen Führerscheins ermöglichen.

In keinem Fall reicht es aus, wenn Sie lediglich das Ablesen des Kennzeichens Ihres Fahrzeuges ermöglichen, auch wenn dadurch jedenfalls der Halter ermittelt werden kann. Denn dieser muss nicht der Fahrer gewesen sein.

Angaben zum Fahrzeug

Es müssen außerdem Angaben zu dem unfallbeteiligten Fahrzeug gemacht werden. Hierzu zählt insbesondere das amtliche Kennzeichen. Ferner die Marke, der Typ, Farbe und Zustand des Fahrzeuges und ob gegebenenfalls Anhänger mitgeführt wurden.

Angaben zur Unfallbeteiligung

Wichtig sind vor allem aber Angaben zur Art der Unfallbeteiligung. Das bedeutet, es muss mitgeteilt werden, ob man Fahrzeugführer oder lediglich Mitinsasse war, ob eine Alkoholisierung oder sonstiger Drogeneinfluss bestand und inwiefern man kausal für das Unfallgeschehen war.

Wartepflicht

Ist niemand am Unfallort, der die oben genannten Feststellungen entgegennehmen will, kann gleichwohl nicht einfach die Fahrt fortgesetzt werden. Vielmehr muss ein Unfallbeteiligter am Unfallort warten, ob noch ein Feststellungsinteressent auftaucht. Hier sind vor allem Unfälle gemeint, bei denen ein geparktes Fahrzeug beschädigt wurde oder bei Beschädigungen von Mauern, Straßenlaternen, Leitplanken und so weiter.

Es ist eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten.

Welche Dauer als angemessen anzusehen ist, lässt sich nicht allgemeingültig sagen. Es müssen vielmehr die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Es muss auf Zeit, Ort und Schwere des Unfalls, die Verkehrsdichte und die Chancen wirksamer Aufklärung sowie die Höhe des Schadens abgestellt werden. Es muss grundsätzlich nur so lange gewartet werden, wie objektiv mit dem alsbaldigen Eintreffen feststellungsbereiter Personen an der Unfallstelle zu rechnen ist.

Als grobe Richtlinie kann eine Wartezeit von 30 min bei einem durchschnittlichen Schaden angenommen werden.

Bei einem Personenschaden oder erheblichen Sachschaden ist eine Wartezeit von 2 Stunden anzuraten.

Grundsätzlich muss auch nachts und auf abgelegenen Straßen oder Landstraßen gewartet werden. Hier kann aber unter Umständen eine kürzere Wartezeit von 10 bis 15 Minuten angemessen sein.

Expertentipp:

Da es äußerst schwierig ist, für jeden Einzelfall festzustellen, wie lange auf einen Feststellungsinteressenten gewartet werden muss und eine zu kurze Wartezeit zu einer Strafbarkeit führt, ist es dringend anzuraten, in keinem Falle weniger als 30 Minuten am Unfallort zu verbleiben.

Nur in sehr dringenden Ausnahmefällen kann eine Wartezeit ganz entfallen und es muss nicht am Unfallort gewartet werden.

Hierunter fallen insbesondere wesentliche gesundheitliche Gründe. Wurden Sie beispielsweise bei dem Unfall selbst so schwer verletzt, dass sie sich umgehend in ärztliche Behandlung begeben müssen, entfällt eine Wartezeit. Gleiches gilt, wenn ein anderer Unfallbeteiligter schwer verletzt wurde und sie diesen in ein Krankenhaus bringen müssen. Hier können Sie sogar gesetzlich verpflichtet sein, die Hilfeleistung des Verletzten durchzuführen.

Andere Gründe, wie dringende Termine oder ähnliches, führen nicht zu einem Wegfall der Wartefrist.

Ebensowenig können irgendwelche Ersatzmaßnahmen die Wartezeit entfallen lassen. Insbesondere reicht es nicht aus, einen Zettel mit seinem Namen und seiner Anschrift und Angaben zum Unfallgeschehen an dem anderen Fahrzeug zu hinterlassen.

Nachträgliche Feststellungen

Nach Ablauf der Wartefrist oder bei Wegfall derselben darf sich der Unfallbeteiligte erlaubterweise vom Unfallort entfernen. Er muss aber in jedem Falle die Feststellungen unverzüglich nachholen.

Was nun zu tun ist, kann § 142 Abs. 3 StGB entnommen werden. Der Unfallbeteiligte muss die oben genannten Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen und zwar entweder gegenüber

  • einem anderen Unfallbeteiligten oder
  • einer nahegelegenen Polizeidienststelle.

Inhaltlich müssen

  • die Unfallbeteiligung (mit Ort und Zeitangabe),
  • der Name,
  • die Anschrift und
  • der Aufenthaltsort,
  • das Kennzeichen und
  • der Standort des Fahrzeuges

mitgeteilt werden.

Unverzüglich heißt hierbei, ohne jedes vorwerfbare Zögern.

Auch hier lassen sich keine allgemeingültigen Zeitangaben machen. Einerseits bedeutet dies nicht, dass sofort gehandelt werden müsste; andererseits aber auch nicht, dass mit der Mitteilung ein oder mehrere Tage gewartet werden darf.

Bei einem Unfall bei Tage ist die Feststellung noch bis zum Abend desselben Tages nachzuholen.

Hat sich der Unfall zur Nachtzeit ereignet, reicht eine Mitteilung am folgenden Tag aus; diese muss aber so früh wie möglich erfolgen. Eine Mitteilung nach 9:30 Uhr reicht nicht mehr aus.

Bei einer Benachrichtigung der Polizei ist eine nahe gelegene Polizeidienststelle aufzusuchen. Es ist aber nicht zwingend die nächste Dienststelle aufzusuchen. Hierbei ist auf die Nähe der Dienstelle zum Unfallort und nicht auf den Wohn- oder sonstigen Aufenthaltsort des Unfallbeteiligten abzustellen.

Das Fahrzeug muss außerdem zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung gehalten werden.

Auch hier können keine konkreten Zeitangaben gemacht werden. Es muss aber solange zur Verfügung gehalten werden, dass eine Untersuchung des Fahrzeuges, auch durch einen Sachverständigen, möglich ist.

Was wenn ich mich schon entfernt habe

Wurde die Wartezeit nicht eingehalten, bleibt es bei einer strafbaren Unfallflucht. In diesem Fall kann aber die Nachholung der Mitteilung strafmildernd berücksichtigt werden. Insbesondere besteht in diesem Fall die Möglichkeit, von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen.

Eine weitere Ausnahme findet sich in § 142 Abs. 4 StGB.

Hat sich ein Unfallbeteiligter ohne Einhaltung der Wartezeit vom Unfallort entfernt, so kann das Gericht die Strafe abmildern oder ganz von Strafe absehen, wenn

  • der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs stattgefunden hat,
  • dieser ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hatte und
  • der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.

Bei Schäden über 1.500,00 Euro oder bei Personenschäden kann die Strafe nicht abgemildert oder hiervon abgesehen werden.

Die nachträgliche Meldung muss freiwillig erfolgen. Das heißt, dass eine Strafmilderung auch dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Unfallbeteiligte bereits „erwischt“ worden ist.

Strafe für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort?

Das Gesetz sieht vor, dass bei Begehung einer Unfallflucht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Als Nebenstrafe kann ein Fahrverbot verhängt werden. Außerdem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Geldstrafe

Die am häufigsten verhängte Strafe ist die Geldstrafe. Diese wird in sogenannten Tagessätzen bemessen.

Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Es wird also ermittelt, wieviel Einkommen dem Täter an einem Tag zur Verfügung steht oder zur Verfügung stehen könnte. Auszugehen ist also von dem monatlichen Nettoeinkommen. Hiervon können aber Beträge, insbesondere für Unterhaltszahlungen oder gegebenenfalls sonstige regelmäßige Belastungen abgezogen werden. Die Frage, wie die Unterhaltspflichten und ob andere Belastungen berücksichtigt werden, obliegt dem Tatrichter. Hier lassen sich also keine für jedes Strafverfahren gültige Angaben machen.

Von dem bereinigten Nettoeinkommen wird sodann 1/30 als ein Tagessatz angenommen.

Die Tagessatzhöhe beträgt mindestens einen und maximal 30.000,00 Euro. Tagessätze von weniger als 10,00 Euro werden indes überaus selten festgesetzt.

Praxisbeispiel:

Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.900,00 Euro würde sich also ein Tagessatz von etwa 60,00 Euro (=1.900,00 geteilt durch 30 abgerundet) ergeben.

Die eigentliche Strafhöhe ergibt sich sodann aus der vom Strafrichter nach den Grundsätzen der Strafzumessung festgesetzten Anzahl von Tagessätzen. In dem Strafurteil müssen Höhe und Anzahl der festgesetzten Tagessätze angegeben werden. Die Anzahl darf zwischen 5 und 360 Tagessätzen liegen.

Der Tagessatz wird mit der festgesetzten Anzahl von Tagessätzen mulipliziert.

Praxisbeispiel:

Wurde vom Strafrichter eine Anzahl von 30 Tagessätzen als Strafe festgelegt, errechnet sich eine zu zahlende Gesamtstrafe von (30 x 60=) 1.800,00 Euro.

Es gibt also für das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort keinen für jeden gleichen Betrag der Geldstrafe. Bei gleichgelagerten Fällen ist die Anzahl der Tagessätze zwar gleich; für Geringverdiener ist die Strafe wegen der niedrigeren Höhe des Tagessatzes aber geringer als bei jemanden mit deutlich überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen.

Freiheitsstrafe

In selteneren Fällen wird eine Freiheitsstrafe verhängt. Die Strafe für Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort beträgt maximal drei Jahre.

Ausnahmsweise werden zuweilen kurze Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten verhängt, um nachhaltig auf den Täter einzuwirken. Die Vollstreckung dieser Strafen wird aber in der Regel zur Bewährung ausgesetzt.

Eine Freiheitsstrafe wird nur bei ganz erheblichen Taten in Betracht kommen.

Expertentipp:

Es dürfte sich von selbst verstehen, dass Sie sich unbedingt in fachkundige Beratung begeben sollten, wenn die Verhängung einer Freiheitsstrafe droht.

Fahrverbot

Als sogenannte Nebenstrafe kann das Gericht zudem ein Fahrverbot festsetzen.

Dieses beträgt mindestens einen und höchstens drei Monate. In dieser Zeit muss der Führerschein bei dem Gericht oder einer anderen Behörde, zum Beispiel dem Straßenverkehrsamt, abgegeben werden. Erst ab dem Tag der Abgabe bei der Behörde beginnt die Frist.

Während der Dauer des Fahrverbotes ist das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verboten. Fahren Sie dennoch, ist dies als Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar.

Nach Ablauf des Fahrverbotes wird Ihnen Ihr Führerschein wieder ausgehändigt und Sie dürfen wieder uneingeschränkt am Straßenverkehr teilnehmen.

Entziehung der Fahrerlaubnis

Sehr viel weitgehender ist die Entziehung der Fahrerlaubis.

Wird jemand wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges verurteilt, so muss das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen, vorausgesetzt, aus der Tat ergibt sich, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet ist.

In diesem Falle erlischt die Fahrerlaubnis mit der Rechtskraft des Urteils.

Das Gericht ordnet die Straßenverkehrsbehörde zudem an, für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Straftat verjährt nach drei Jahren.

Versicherung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann auch erhebliche Folgen für Ihren Versicherungsschutz haben. Die „Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015)“, verpflichten den Versicherungsnehmer:

Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist…

E 1.1.3 AKB

Hierbei ist ausdrücklich bestimmt, dass Sie den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten.

Ein Verstoß gegen die Obliegenheitspflichtet führt dazu, daß das Versicherungsunternehmen von seiner Leistungspflicht frei wird (E 2 AKB 2015, § 28 VVG).

Diese Leistungsfreiheit ist bei vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzungen begrenzt auf 2.500,00 €. Hierzu zählt die, nur vorsätzlich begehbare, Straftat des § 142 StGB in jedem Falle.

Bei besonders schwerwiegender vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflichten ist die Leistungsfreiheit des Versicherers auf höchstens 5.000,00 € beschränkt (E 2 AKB 2015 § 6 Abs. 3 KfzPflVV). Ein Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort stellt also nicht ohne weiteres eine besonders schwerwiegende Verletzung der Obliegenheitspflichten dar. Hierzu hat etwa das OLG Celle (Urteil vom 19.11.2009, 8 U 79/09) ausgeführt, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers vom „Normalfall“ einer Unfallflucht, die bloß in der Entfernung des Versicherungsnehmers und des Fahrzeugs vom Unfallort liegt, abheben muss und erschwerende Umstände hinzutreten müssen.

Dies sei etwa dann der Fall, wenn:

  • das Fahrzeug versteckt und als gestohlen angegeben wird (BGH VersR 1983, 33),
  • Personenschäden vorliegen,
  • zusätzliche falschen Angaben gemacht werden und
  • Unfallspuren verwischt werden.

Der Versicherer kann in diesem jeweiligen Umfang Regressansprüche gegen Sie durchsetzen. Eine Unfallflucht wird also in jedem Falle für Sie sehr teuer!

Expertentipp:

Nach einem Verkehrsunfall sind Sie nachdrücklich verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um anderen Unfallbeteiligten die Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen Sie zu ermöglichen. Auch wenn es Situationen gibt, in denen Sie trotz einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer weiterfahren bzw. weitergehen dürfen, sollten Sie doch im Zweifel stets solange am Unfallort bleiben, bis die erforderlichen Feststellungen getroffen werden konnten oder alle Beteiligten erkennbar auf diese verzichtet haben.

Werden Sie beschuldigt, sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt zu haben, kommen möglicherweise empfindliche Strafen auf Sie zu.

Insbesondere, wenn Sie beruflich auf einen Führerschein angewiesen sind, drohen Ihnen wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis existenzielle Probleme.

Zudem stehen Regressforderungen Ihres Haftpflicht- oder Kaskoversicherers in nicht unerheblicher Höhe im Raum.

Daher ist es dringend anzuraten, sich in diesem Falle in fachkundige Beratung zu begeben.

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